Zehnt – der Steuerblog

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Alles futsch – Zum Bruttoprinzip beim Insiderhandel

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung erneut klar, dass bei der Einziehung von Taterträgen das sogenannte Bruttoprinzip maßgeblich ist (BGH vom 6.12.2023 2 StR 471/22).

Auch beim Insiderhandel stelle der Bruttoerlös aus der Veräußerung der Finanzinstrumente den Wert des Tatertrages dar und unterliege damit der Einziehung. Dabei werden auch Wertsteigerungen, die bis zum Eintritt der Unmöglichkeit im Sinne von § 73c S. 1 StGB dh. etwa dem Verkauf der Finanzinstrumente eingetreten sind, berücksichtigt.

Hingegen hält der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Positionen im Gegensatz dazu für nicht abzugsfähig. Bspw. seien die Kapitalertragsteuer oder sonstige angefallene Gebühren nicht geeignet, den zu bestimmenden Verkehrswert zu minimieren. Steuern, die auf das strafrechtswidrig erlangte Vermögen als steuerrechtliche Einkünfte zu entrichten sind, bleiben nach der Entscheidung mithin auch weiter nicht abzugsfähig.

Unberücksichtigt bleiben auch weiter diejenigen Aufwendungen, die für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet wurden, etwa die Anschaffungskosten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten.


Fazit 

Kleine Ursache, große Auswirkung. Die Entscheidung macht neuerlich die Bedeutung des Bruttoprinzips deutlich. Insbesondere für den Bereich korruptiver Zuwendungen sollte zukünftig weiter bedacht werden, dass selbst kleinste Zuwendungen die Einziehung des gesamten Auftrags zur Folge haben können. Eine Rechtsfolge, die aktuell gerne im Bereich der Empfängerbenennungsverlangen nach § 160 AO übersehen wird, wenn die Gelder oder Zuwendungen nachweislich ins Ausland geflossen sind.
 
Mehr zum Ganzen in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 6.386.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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