Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.

Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!

 

10 goldene Regeln im Durchsuchungsfall

Wie Sie sich im Ernstfall verhalten sollten!

1. Keine Einlassung zur Sache ohne anwaltliche Rücksprache

2. Ruhe bewahren

  • Kein Widerstand 
  • Den Ablauf und das Vorgehen der Beamten notieren 
  • Auf Beschluss bestehen 

3. Steuerstrafrechtlichen Berater hinzuziehen 

  • Z. B. Streck Mack Schwedhelm Tel.: +49 221 492929-0 
  • Beamte bitten, Erscheinen des Beraters abzuwarten oder zumindest Telefonat 
  • Beamte bitten, zu warten (z. B. im Besprechungszimmer) 

4. Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen

  • Beschluss kopieren 
  • Namen, Dienstbezeichnungen und Dienststellen aller Beamten schriftlich festhalten

5. Zu den Tatvorwürfen schweigen! 

  • Nur Daten zur Person angeben 

6. Mitarbeiter unverzüglich informieren

  • Z. B. über E-Mail: 
  • "Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit befindet sich die Steuerfahndung bei uns im Haus. Bewahren Sie Ruhe und widmen Sie sich weiterhin wie gewohnt Ihrer Arbeit. Bitte tätigen Sie keine Aussage und lassen Sie sich nicht in inhaltliche Diskussionen verwickeln. Im Zweifel wird um Rücksprache gebeten. Auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit wird hingewiesen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen ……"

7. Keine freiwillige Herausgabe – auf Beschluss/Beschlagnahme bestehen 

  • Gemäßigte Kooperationsbereitschaft zeigen 
  • Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht! 
  • Auf Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll achten, dass bei § 98 StPO angekreuzt ist oder Mitnahme zur Durchsicht erfolgt (§ 110 StPO), dh. erst eine Sichtung auf Verfahrensrelevanz erfolgt 
  • Keine Herausgabe von (digitalen) Handakten 
  • Im Zweifel: Unterlagen versiegeln lassen, zur Vorlage beim Amtsgericht 

8. Keine Hausbesichtigung 

  • Hinwirken, dass Durchsuchung auf Tatvorwürfe beschränkt wird 

9. Kopien von dringend benötigten Unterlagen fertigen

10. Protokoll mit Grund der Aktion sowie die in Verwahrung genommenen Gegenstände verlangen 

 


 

Rechte und Pflichten des Beraters und der Mitarbeiter

Zeugnisverweigerungsrecht

  • §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53a (f. mitwirkende Personen) StPO 
  • Umfang: Ist auf die im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen begrenzt (weit auszulegen) 
  • Auch Mitarbeiter können sich hierauf berufen, im Zweifel auf förml. Ladung bestehen und auf Zeugenbeistand bestehen 
  • Grundsatz: Keine ad hoc Vernehmung 

Es besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung (weit !)

Mandantenschutz

  • Die Interessen der nicht beteiligten Mandanten müssen geschützt werden 
  • Nur die Unterlagen der verfahrensbeteiligten Personen dürfen gesucht und sichergestellt werden (keine ,,Zufallsfunde‘‘)

Verschwiegenheitspflicht bezüglich des Mandanten

  • Berater sind dadurch verpflichtet, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) als auch auf die Beschlagnahmefreiheit (§ 97 Abs. 1 StPO) zu berufen 
  • Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen (ohne Zustimmung des Mandanten)

Entbindung der Verschwiegenheitsplicht

  • Berater darf Nachweis verlangen, ob sein Mandant ihn tatsächlich und willensfehlerfei entbunden hat

Abwendungsbefugnis

  • Dem Berater muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Unterlagen selbst herauszusuchen, um diese für die Sichtung oder ggf. erforderliche Beschlagnahme bereitzustellen 

Uneingeschränktes Anwesenheitsrecht 

Rechtsmittel

  • Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO + Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beschlagnahme erst nach Akteneinsicht
Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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