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Verspätete Steuererklärung: Wann aus einem Fristversäumnis eine Steuerhinterziehung wird

Die Steuererklärung „verschiebt man mal“, erinnert sich vage an den 31. Juli, vertraut auf den Steuerberater – und ist überrascht, wenn das Finanzamt ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitet. Verspätete oder unterlassene Erklärungen sind einer der häufigsten Praxisfälle in der Steuerstrafverteidigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden und dadurch eine Steuer zu niedrig oder zu spät festgesetzt wird – auch vorübergehend.
  • Die Frist für die Einkommensteuererklärung ist regelmäßig der 31. Juli des Folgejahres, bei Beauftragung eines Steuerberaters typischerweise Ende Februar des übernächsten Jahres.
  • Die Tat beginnt mit Fristablauf, ist vollendet mit zu niedriger oder unterbliebener Festsetzung und kann als Dauerdelikt fortwirken, bis eine korrekte Erklärung abgegeben wird.
  • Nicht jede Verspätung ist automatisch strafbar – fehlt der Vorsatz und liegt nur „Schlamperei“ ohne steuerlichen Vorteil vor, bleiben aber Verspätungszuschläge und Bußgelder.
  • Der Steuerpflichtige bleibt Adressat der Erklärungspflicht, auch mit Steuerberater; eine „Beraterausrede“ befreit nur ausnahmsweise.

     

Was ist „Steuerhinterziehung durch verspätete Erklärung“ genau?

Steuerhinterziehung ist das vorsätzliche Verkürzen von Steuern oder Erlangen ungerechtfertigter Steuervorteile und wird mit Geld‑ oder Freiheitsstrafe geahndet.

Gesetzlich ist geregelt: Wer Steuererklärungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgibt oder steuerliche Anzeige‑ und Erklärungspflichten unterlässt und dadurch bewirkt, dass eine Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Es reicht bereits aus, wenn durch die verspätete oder fehlende Erklärung vorübergehend keine oder eine zu niedrige Steuer festgesetzt wird – die sogenannte „Steuerhinterziehung auf Zeit“.

 

Wann beginnt, wann endet die Tat?

Die Tat beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist. Für Einkommensteuererklärungen ist dies in der Regel der 31. Juli des Folgejahres ohne Berater, bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters typischerweise Ende Februar des übernächsten Jahres.

Beendet ist die Steuerhinterziehung, wenn das Finanzamt eine zu niedrige Steuer festsetzt oder gar keine Festsetzung erfolgt. Bei fortgesetztem Unterlassen kann die Tat als Dauerdelikt fortwirken, bis eine korrekte Erklärung abgegeben wird. Beendet ist die Tat, wenn etwa 95 % der regulären Veranlagungsarbeiten im Finanzamt abgeschlossen sind; bis dahin kommt unter Umständen ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht. Danach bleibt nur noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige – regelmäßig verbunden mit weiteren Zuschlägen – neben separaten Verspätungszuschlägen und Nebenleistungen.

 

Ist jede Verspätung bereits strafbar?

Nein, nicht jede verspätete Steuererklärung ist automatisch als Steuerhinterziehung zu qualifizieren ist. Es kann Ausnahmen geben, etwa wenn der Vorsatz fehlt und es sich um bloße Schlamperei oder eine einmalige Verspätung ohne steuerlichen Vorteil handelt. Auch dann drohen jedoch Verspätungszuschläge und Bußgelder.

Daneben betonen Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof und Finanzgerichte, dass steuerliche Normen adressatenbezogen auszulegen sind: Der Steuerpflichtige hat die Verpflichtung, sich selbst über das Ob und Wann seiner Erklärungspflichten zu informieren. Unwissenheit über Fristen ist daher nur sehr begrenzt entlastend.

 

Trägt der Steuerberater die Verantwortung?

Typische Verteidigungslinie: „Mein Steuerberater kümmert sich darum“. Der Steuerpflichtige bleibt für seine Steuern und steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich, auch wenn ein Steuerberater beauftragt wird. Die Einschaltung eines Beraters entbindet nicht von der Erklärungspflicht und schließt eine strafrechtliche Verantwortung des Steuerpflichtigen nicht aus.

Der Steuerpflichtige hat den Berater zu überwachen. Kommt der Berater seiner Aufgabe erkennbar nicht nach, gibt keine Erklärungen ab, verzögert sie oder gibt sie unvollständig ab – insbesondere, wenn er bewusst eingesetzt wird, um Erklärungen zu verzögern –, bleibt das Risiko beim Mandanten. Umgekehrt kann der Steuerberater bei wissentlich und willentlich fehlerhaftem Handeln selbst als Mittäter oder Gehilfe der Steuerhinterziehung in Betracht kommen.

Die „Beraterausrede“ kann nur in engen Grenzen entlasten: Wenn sich der Steuerpflichtige vernünftigerweise darauf verlassen durfte, dass der Berater alles Nötige fristgerecht einreicht. Voraussetzung dafür ist:

  • rechtzeitige und vollständige Übermittlung aller Unterlagen an den Berater,
  • klarer Auftrag an den Berater,
  • keine Anhaltspunkte für Überlastung oder Unzuverlässigkeit aus der Vergangenheit.

Der Steuerpflichtige ist gehalten, den Berater zumindest stichpunktartig zu überprüfen. Spätestens wenn Mahnungen des Finanzamts eingehen, Hinweise aus früheren Betriebs‑ oder Zollprüfungen vorliegen oder keinerlei erkennbares Bemühen um Fristwahrung besteht, verfängt die Beraterausrede nicht mehr.

Was tun bei Fristversäumnis?

Die Kommunikation mit dem Berater sollte nachweisbar und geschützt dokumentiert werden. 

Ist der Beendigungszeitpunkt überschritten und eine Steuerhinterziehung vollendet, kommt nur noch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht. Deren Anforderungen sind durch Gesetzgebung und Rechtsprechung deutlich gestiegen.

 

Fazit

Verspätete Steuererklärungen sind kein Bagatellthema. Sobald durch Fristversäumnis eine Steuer vorübergehend oder dauerhaft zu niedrig festgesetzt wird, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt – mit strafrechtlichen Folgen, die weit über klassische Verspätungszuschläge hinausgehen. Der Steuerpflichtige bleibt trotz Steuerberater Adressat der Erklärungspflicht und muss Fristen aktiv im Blick behalten, Unterlagen vollständig liefern und seinen Berater kontrollieren. Wer Fristen reißt, sollte nicht abwarten, sondern rechtzeitig die Optionen Rücktritt oder Selbstanzeige prüfen – und sich dabei professionell begleiten lassen.


 

Fragen und Antworten 

Wann liegt eine Steuerhinterziehung durch verspätete Erklärung vor?

Wenn Steuererklärungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgegeben werden oder Erklärungspflichten unterlassen werden und dadurch eine Steuer vorübergehend oder dauerhaft nicht oder zu niedrig festgesetzt wird, liegt eine Steuerhinterziehung vor.

 

Ab welcher Frist gilt die Einkommensteuererklärung als verspätet?

Regelmäßig ist der 31. Juli des Folgejahres die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ohne Berater. Bei Einschaltung eines Steuerberaters liegt sie typischerweise Ende Februar des übernächsten Jahres.

 

Ist jede verspätete Steuererklärung automatisch strafbar?

Nein. Fehlt der Vorsatz und handelt es sich um eine bloße Schlamperei oder eine einmalige Verspätung ohne steuerlichen Vorteil, kann eine strafbare Steuerhinterziehung ausnahmsweise verneint werden. Verspätungszuschläge und Bußgelder bleiben aber möglich.

 

Entlastet mich der Hinweis, dass mein Steuerberater für die Erklärung zuständig ist?

Nur sehr eingeschränkt. Der Steuerpflichtige bleibt Adressat der Erklärungspflicht und verantwortlich für den Inhalt seiner Steuererklärung, auch bei beauftragtem Steuerberater. Eine „Beraterausrede“ kann nur greifen, wenn der Steuerpflichtige alle Unterlagen vollständig und rechtzeitig übermittelt hat, der Berater klar beauftragt wurde und keine Hinweise auf dessen Unzuverlässigkeit vorliegen.

 

Was kann ich tun, wenn ich die Frist bereits deutlich verpasst habe?

Ist die Tat beendet, kommt nur noch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht, die zwingend professionell vorbereitet werden sollte. Eine frühzeitige anwaltliche oder steuerliche Beratung ist hier zentral, um Fehler zu vermeiden und Strafbefreiung zu erreichen.