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Eine Scheidung ist für alle Beteiligten eine Belastungsprobe, doch für Unternehmerinnen und Unternehmer steht oft die gesamte wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Da über 40 % aller Ehen in Deutschland geschieden werden, ist das Risiko, dass der eigene Betrieb zum Gegenstand eines Scheidungsverfahrens wird, für Inhaberinnen und Inhaber groß. Wer hier nicht rechtzeitig vorsorgt oder die steuerlichen Fallstricke nicht kennt, riskiert, dass durch die Trennung ein finanzielles Fiasko droht.
In Deutschland gilt für Ehen der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, sofern die Ehegattinnen und Ehegatten keinen abweichenden Ehevertrag abgeschlossen haben. Dies bedeutet keineswegs, dass das Vermögen während der Ehe Gemeinschaftsvermögen wird; vielmehr behält jeder sein Vermögen. Bei einer Scheidung wird ermittelt, um welchen Betrag das jeweilige Vermögen seit der Hochzeit angewachsen ist. Hierzu wird das Endvermögen zum Trennungszeitpunkt dem Anfangsvermögen gegenübergestellt. Die Differenz der Wertzuwächse ist zu 50% an den jeweils anderen Ehegatten auszugleichen (Zugewinnausgleich).
Für Unternehmerinnen und Unternehmer entsteht hier ein gewaltiges Problem: Erfährt der Betrieb während der Ehezeit eine signifikante Wertsteigerung, ist dieser Zuwachs rechnerisch zu erfassen. Die Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen beider Partnerinnen und Partner muss hälftig ausgeglichen werden, was in der Regel zu einem erheblichen Geldanspruch desjenigen führt, der weniger Vermögen aufgebaut hat. Da das Kapital meist im Unternehmen gebunden ist, kann dieser Ausgleichsanspruch den Fortbestand des Betriebs gefährden.
Die Bewertung eines Unternehmens im Scheidungsfall ist komplex und häufiges Streitthema vor Gericht. Wichtig ist der Umgang mit sogenannten latenten Steuern. Dabei handelt es sich um die Ertragssteuern, die theoretisch anfallen würden, wenn man das Unternehmen zum aktuellen Zeitpunkt verkaufen würde.
Obwohl gar kein Verkauf beabsichtigt ist, erlaubt die Rechtsprechung, diese fiktiven Steuern bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs vom Unternehmenswert abzuziehen. Bei einer GmbH-Beteiligung sind dies typischerweise etwa 30 %, während bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften bis zu 50 % angesetzt werden können. Dieser Abzug mindert den Unternehmenswert bei Berechnung des Zugewinns erheblich und reduziert so die Ausgleichszahlung an den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin.
Oft scheint es eine elegante Lösung zu sein, dem Ex-Partner oder der Ex-Partnerin, statt Bargeld Anteile am Unternehmen zu übertragen, um den Zugewinn auszugleichen. Doch genau hier drohen erhebliche Mehrsteuern: Das Einkommensteuerrecht betrachtet diesen Vorgang als vollentgeltliches Geschäft. Da zunächst ein Geldanspruch auf den Zugewinn entsteht, wird die Hingabe von Anteilen zur Erfüllung dieses Anspruchs wie ein Verkauf gewertet.
Dies kann im Einzelfall zu einem steuerlichen Fiasko führen, da die Übertragenden die gesamten stillen Reserven, der in den Anteilen stecken, versteuern müssen. Ein möglicher Ausweg kann eine frühzeitige unentgeltliche Schenkung während der Ehe sein; diese gilt später als Vorauszahlung auf den Zugewinn, wobei eine zuvor gezahlte Schenkungssteuer rückwirkend entfallen kann. Eine andere, wenn auch nicht vollständig durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgesicherte Vorgehensweise kann der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein, die den erst zukünftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch von vornherein als gegenständlichen Anspruch auf Übertragung des Unternehmensanteils und nicht als Geldanspruch definiert.
Im Jahr der Trennung können Ehepaare einkommensteuerlich noch die Zusammenveranlagung wählen, sofern sie in diesem Kalenderjahr auch nur einen einzigen Tag zusammengelebt haben. Dies kann die Steuerlast für das betreffende Jahr deutlich senken.
Zudem muss der Unternehmer oder die Unternehmerin oft Trennungsunterhalt zahlen. Hier kann ein gemeinsamer Antrag beim Finanzamt (das sogenannte Realsplitting) gestellt werden, um die Zahlungen bis zu einem Betrag von 13.080 € pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Während die Zahlenden ihre Steuerlast mindern, müssen die Empfängerinnen und Empfänger diesen Betrag zwar versteuern, zahlen jedoch aufgrund ihres meist niedrigeren Gesamteinkommens in dieser Phase oft gar keine oder nur eine sehr geringe Steuer. Der Zahlungsverpflichtete hat allerdings gegenüber dem empfangsberechtigten Ehegatten nur dann einen Anspruch darauf, dass letztgenannter dieser Vorgehensweise zustimmt, wenn der empfangsberechtigte ansonsten kein oder nur ein sehr geringes Einkommen bezieht.
In vielen Familienbetrieben arbeiten beide Ehepartnerinnen und Ehepartner mit, was steuerlich unbedenklich ist, solange die Mitarbeit tatsächlich erfolgt. Eine gefährliche Gestaltung ist es jedoch, den Partner oder die Partnerin nur zum Schein anzustellen, um Unterhaltszahlungen künstlich als Betriebsausgaben steuerlich nutzbar zu machen und ggf. Vorteile bei der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zu generieren.
Ein nur zum Schein eingegangenes Anstellungsverhältnis erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Das Risiko für Inhaberinnen und Inhaber ist dabei gesteigert: In der emotional aufgeheizten Phase einer Trennung ist die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der ehemals „wohl gelittene“ Partner die Sache zur Anzeige bringt und die Steuerfahndung einschaltet. Solche Scheinverhältnisse sollten daher vermieden werden.
Persönliche Verluste oder Verlustvorträge sind stets an die jeweilige Person gebunden; diese nimmt man bei jedem Ehegatten, soweit der Verlust oder Verlustvortrag auf ihn persönlich entfällt, nach einer Scheidung zur Verrechnung mit zukünftigen Einkünften mit.
Die Scheidung ist für Unternehmerinnen und Unternehmer weit mehr als ein privater Einschnitt – sie ist eine komplexe steuerliche Herausforderung. Durch die Berücksichtigung latenter Steuern und die Vermeidung entgeltlicher Anteilsübertragungen zur Erfüllung von Geldansprüchen lassen sich existenzbedrohende Steuerlasten abwenden. Eine vorausschauende Gestaltung, etwa durch Scheidungsfolgenvereinbarungen oder das Realsplitting bei Unterhaltszahlungen, bietet die Chance, das Unternehmen auch in stürmischen Zeiten auf Kurs zu halten.
Sofern Sie ohne Ehevertrag gesetzlich verheiratet sind, wird der Wertzuwachs des Unternehmens einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch im Fall der Scheidung erhöhen. Da das Kapital jedoch meist im Betrieb gebunden ist, kann ein solcher Geldanspruch im Scheidungsfall die Existenz der Firma gefährden.
Das sind fiktive Ertragssteuern, die bei einem hypotherischen Verkauf des Betriebs anfallen würden. Die Rechtsprechung erlaubt es, diese Steuern (bis zu 50 %) vom Unternehmenswert abzuziehen, was den auszugleichenden Zugewinn deutlich mindert.
Wird ein Anteil zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs übertragen, wertet das Finanzamt dies als vollentgeltlichen Verkauf. Das bedeutet, Sie geben nicht nur einen Teil Ihres Unternehmens ab, sondern müssen diesen Vorgang auch noch persönlich versteuern.
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