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Sozialversicherungspflicht Gesellschafter Geschäftsführer:innen

Rechtssicherheit statt existenzbedrohender Nachzahlungen

Die Statusbeurteilung von Geschäftsführer:innen einer GmbH ist ein Dauerbrenner der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung und führt nicht selten zu existenzgefährdenden Nachforderungen. In diesem Artikel erfahren Sie, warum die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüfpraxis verschärft hat und wie Sie durch eine rechtzeitige Statusklärung den Risiken einer Beitragsnachforderung begegnen können. 

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Verschärfte Prüfung: Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger können auf Stichproben beschränkt werden. Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 ist die Statusbeurteilung von Gesellschafter Geschäftsführer:innen jedoch in jeder Betriebsprüfung zwingend zu prüfen.
  • Aufgabe der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung: Faktische Freiheiten im Unternehmen reichen nicht mehr aus; entscheidend ist allein die im Gesellschaftsvertrag verankerte Rechtsmacht.
  • Kriterien für Selbstständigkeit: Eine selbstständige Tätigkeit wird von der Rechtsprechung nur bei einer Beteiligung von   mindestens 50 % oder einer umfassenden, im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität anerkannt.
  • Risiko bei 50/50-Beteiligungen: Nach aktueller Rechtsprechung kann auch bei eine 50/50 Beteiligung je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags zu einer abhängigen Beschäftigung führen.
  • Kein Vertrauensschutz: Weder die „Kopf und Seele“-Rechtsprechung, noch beanstandungsfreie Betriebsprüfungen in der Vergangenheit begründen Vertrauensschutz. 
  • Lösung Statusfeststellung: Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schafft Rechtssicherheit mit Bindungswirkung.

     

Warum ist die Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter Geschäftsführer:innen ein „Dauerbrenner“ in Betriebsprüfungen?

Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger können auf Stichproben beschränkt werden (§ 11 BVV). In der Vergangenheit war die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter Geschäftsführer:innen nicht zwingend Gegenstand der Prüfung.  In einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 hat das BSG entschieden, dass es zwar bei der Beschränkungsmöglichkeit auf Stichproben verbleibt, gewisse Sachverhalte allerdings zwingend in jeder Betriebsprüfung zu prüfen sind. Hierzu gehörten neben im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen insbesondere die geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter der GmbH.  Stellt die Rentenversicherung nun im Rahmen der Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht für die Vergangenheit fest, drohen existenzvernichtende Beitragsnachforderungen. 

 

Beitragsnachforderung „dank“ Rechtsprechungsänderung

Bis heute behandeln Unternehmen die Statusbeurteilung von Gesellschafter Geschäftsführer:innen noch auf Grundlage der alten „Kopf und Seele“-Rechtsprechung. Danach konnten selbst Fremdgeschäftsführer:innen selbstständig tätig sein, insb. wenn sie die Geschicke der Gesellschaft wie Alleingesellschafter:innen führen konnten. 

Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht seit vielen Jahren aufgegeben. Heute richtet sich die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.

 

Wann liegt eine selbständige Tätigkeit vor?

Für Fremdgeschäftsführer:innen scheidet nach Aufgabe der Kopf- und Seele Rechtsprechung eine selbstständige Tätigkeit aus. 

 Sind GmbH-Geschäftsführer:innen zugleich als Gesellschafter:innen am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung für die Statusbeurteilung. Gesellschafter Geschäftsführer:innen müssen nach der Rechtsprechung über die Gesellschafterstellung hinaus eine Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht liegt vor: 

  1. bei Gesellschafter Geschäftsführer:innen, die mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital halten.
  2. Ausnahmsweise, wenn sie exakt 50 % der Anteile am Stammkapital halten
  3. Wenn ihnen bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. 
 

Risiko50/50-Beteiligung

Verschiedene Sozialgerichte haben in jüngerer Vergangenheit eine abhängige Beschäftigung selbst bei einer 50 %-Beteiligung angenommen, wenn im Gesellschaftsvertrag für den Fall einer Pattsituation ein Stichentscheidungsrecht zugunsten der anderen Gesellschafterin oder des anderen Gesellschafters oder eines Dritten eingeräumt wurde.  Besonders brisant: Vereinzelt nimmt die Rechtsprechung bei einer 50/50 Beteiligung eine Versicherungspflicht sogar dann an, wenn in der Satzung überhaupt kein Entscheidungsrecht für eine Pattsituationgeregelt ist. Für Unternehmen besteht in 50/50 Konstellationen mithin ein erhebliches Beitragsnachforderungsrisiko.

 

Schlupfloch Vertauensschutz?

Werden Beitragsnachforderungen angekündigt, berufen sich Unternehmen häufig auf Vertrauensschutz aus beanstandungslosen Betriebsprüfungen. 

Zielführend ist dies in der Praxis nicht. Nach der Rechtsschutz kann Vertrauensschutz weder aus der alten „Kopf- und Seele-Rechtsprechung, noch aus abgeschlossenen Betriebsprüfungen hergeleitet werden. 

 

Rechtssicherheit durch Statusfeststellungsverfahren?

Die rechtssichere Möglichkeit, Beitragsnachforderungen in künftigen Betriebsprüfungen zu begegnen ist die Durchführung eines Statusfeststellungverfahrens. Danach können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag den sozialverischerungsrechtlichen Status mit Bindungswirkung für die Zukunft klären lassen. Seit der Reform des Statusfeststellungsverfahrens im Jahr 2022 besteht die Möglichkeit nun auch in Form einer „Prognoseentscheidung“ 

 

Fazit

Die fehlerhafte Statusbeurteilung von Gesellschafter Geschäftsführer:innen kann existenzgefährdend sein. Lässt sich Rechtssicherheit im Vorfeld durch ein Statusfeststellungsverfahren gewinnen, bedarf es bei Beanstandungen durch die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung oder des Rechtsbehelfsverfahrens der professionellen Begleitung und sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls, anhand welcher Argumente der Nachforderung trotz restriktiver Rechtsprechung begegnet werden kann.


Fragen und Antworten

Warum prüft die Rentenversicherung die Statusbeurteilung von Gesellschafter Geschäftsführer:innen in jeder Betriebsprüfung?

Das BSG hat 2019 entschieden, dass die Rentenversicherungsträger bei der Definition des Gegenstands der Betriebsprüfung zwar grundsätzlich frei sind. Die Betriebsprüfung erstreckt sich aber zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter:innen. 

 

Wann sind Gesellschafter Geschäftsführerinnen sozialversicherungsfrei?

Wenn die Gesellschafter Geschäftsführerinnen zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital halten oder nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügen. In jüngerer Rechtsprechung sehen einige Sozialgericht eine Beteiligung von exakt 50 % allerdings als nicht ausreichend an. 

 

Wie erhalte ich Rechtssicherheit?

Nur durch ein formelles Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seit 2022 ist hier auch eine Prognoseentscheidung für künftige Sachverhalte möglich.

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns gerne: steuerimpuls@streck.net

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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