Steueranwalt Köln
Wilhelm-Schlombs-Allee 7 - 11
50858 Köln
T +49 221 4929 29 - 0
F +49 221 4929 29 - 9
koeln@streck.net

Auf unserem Kanal finden Unternehmer:innen und vermögende Privatpersonen mit komplexeren und weniger komplexeren steuerlichen Themen praxisnahe Antworten auf verschiedenste Fragen.
Wir erklären steuerliche Herausforderungen verständlich, professionell und auf den Punkt – ohne Fachjargon, aber mit fundierter Expertise.
Ob Betriebsprüfung, Unternehmensnachfolge oder Wegzug ins Ausland: unsere Videos bieten Orientierung, zeigen Handlungsmöglichkeiten und geben Impulse für sichere Entscheidungen.
Jede Woche Freitag ein neues Video – verständlich, praxisnah, kompetent!
Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Organvergütungen ist derzeitiger Prüfungsschwerpunkt der Rentenversicherungsträger. Aufwandsentschädigungen werden durch die Rentenversicherungsträger regelmäßig als verdeckte Entlohnung gewertet. Selbst eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt Beitragsnachzahlungsrisiken daher nicht aus.
Für Tätigkeiten von Vereins- und Stiftungsvorständen gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Daher können Vorstandsmitglieder abhängig Beschäftigte sein, allerdings kann eine organschaftliche Stellung auch als ehrenamtlich Tätigkeit einzuordnen sein. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu einer Beschäftigung.
Zum Streit führt regelmäßig die Zahlung finanzieller Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder. Feste Grenzen, bei denen unschädliche Aufwandsentschädigungen in beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erwachsen, hat die Rechtsprechung bislang nicht definiert. Aktuelle Entscheidungen orientieren sich an der Obergrenze der Entschädigung der ehrenamlich Tätigen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger. Konkret wurde bei einer Aufwandsentschädigung iHv. € 1.500,-- (netto) pro Monat bei ca. 11–15 Wochenstunden („Stundenlohn“ zw. ca. € 23 bis € 30,--) von einer ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit ausgegangen, nicht mehr jedoch nach Anhebung auf € 4.000,--.
Dieser Ansatz bietet zwar einen praktikablen Anhaltspunkt für die Praxis, aber keine rechtsverbindliche Festlegung einer allgemeingültigen Grenze.
Wichtig ist im ersten Schritt das Bewusstsein zu schaffen, dass auch ehrenamtliche Tätigkeiten sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen darstellen können.
Rechtssicherheit lässt sich nur durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erreichen. In diesem Verfahren wird verbindlich geklärt, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Führt eine Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger zu Beanstandungen, so ist im ersten Schritt zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung überhaupt zu einer abhängigen Beschäftigung führt. Nur dann stellt sich im zweiten Schritt die Frage, ab welcher Höhe die gezahlte Aufwandsentschädigung als verdeckte Entlohnung zu werten ist.
Ehrenamtliche Vorstandsarbeit ist risikobehaftet. Werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, besteht sozialversicherungsrechtlich Handlungsbedarf. Rechtssicherheit bringt die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Wer zögert, riskiert Beitragsnachforderungen in der nächsten Betriebsprüfung.
Nein. Nach der Rechtsprechung kann bei Vorstandsmitgliedern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Vereinsführung haben, Verwaltungsfunktionen ausüben und dafür eine Vergütung erhalten.
Aufwandsentschädigungen sind nur dann unschädlich, wenn sie als Aufwendungsersatz konkrete oder pauschale Kosten abdecken und der Höhe nach kein verstecktes Entgelt darstellen.
Eine einheitliche, verbindliche Grenze gibt es derzeit nicht. Die Gerichte ziehen unterschiedliche Grenzwerte heran. In einer aktuellen Entscheidung hat ein Gericht eine monatliche Aufwandsentschädigung iHv. € 1.500,-- bei 11-15 Wochenstunden noch als unschädlich angesehen, nach Erhöhung auf € 4.000,-- indes nicht mehr.
Rechtssicherheit bietet das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Zunächst lohnt die sorgfältige Prüfung, ob tatsächlich die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Ist dies der Fall, bietet die fehlende Grenze zwischen Aufwandsentschädigung und verdeckter Entlohnung auch Chancen.