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Der Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wird öffentlichkeitswirksam intensiviert. Durch Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurden die Befugnisse der Ermittlungsbehörden jüngst erweitert und Kontrollen durch Digitalisierung und Einsatz von KI-Einsatz verschärft. Für Unternehmen drohen existenzgefährdende Beitragsnachforderungen der Rentenversicherungsträger, in Strafverfahren Geld- oder Freiheitsstrafen.
Schwarzarbeit betrifft zahlreiche Branchen. Im Fokus der Schwarzarbeitsbekämpfung stehen seit jeher ua. das Baugewerbe, Gaststätten, das Speditions-, Transport- und Personenbeförderungsgewerbe, das Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Wach und Sicherheitsgewerbe sowie Bordelle .
Mit der Modernisierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurden zum Jahresbeginn 2026 plattformbasierte Lieferdienste sowie Friseur und Kosmetikstudios ergänzt. Die Folgen: Im Jahr 2025 wurden ca. 25.000 Arbeitgeber geprüft, knapp 100.000 Strafverfahren eingeleitet und ein Schaden iHv. ca. € 675 Millionen aufgedeckt.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung haben sich die Befugnisse der Ermittlungsbehörden erweitert. So kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit seit Jahresbeginn 2026 einen automatisierten Datenabgleich nutzen und große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung abzuleiten. Das Recht zur Prüfung von Daten schließt nun ausdrücklich elektronische Aufzeichnungen wie Cloud-Speicher, Zeiterfassungssysteme und Buchhaltungsprogramme ein. Zur Durchführung der Prüfung darf die Behörde unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke betreten.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen erweitern sich die Mitwirkungspflichten der Unternehmen. Diese müssen auf Verlangen auch digitale Informationen bereitstellen und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit notwendige Zugänge zur IT-Infrastruktur kostenlos einrichten. Die Unternehmen müssen der Behörde eine maschinelle Auswertung der Daten ermöglichen.
Darüber hinaus greifen Hinweispflichten früher. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, ihren Ausweis oder anderweitige Ausweispapiere mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Neu ist nun, dass dieser Hinweis bereits vor Aufnahme der Arbeitsleistung explizit erteilt werden muss. Der entsprechende schriftliche Nachweis über den Hinweis ist nach wie vor aufzubewahren und der Zollprüfbehörde im Rahmen einer Kontrolle vorzulegen.
Wird Schwarzarbeit durch Ermittlungsbehörden im Unternehmen aufgedeckt, drohen neben der persönlichen Strafe (in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) existenzvernichtende Beitragsnachforderungen der Rentenversicherungsträger für das Unternehmen.
Die außerstrafrechtlichen Folgen sind häufig weitreichend. So ist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung oder bei einer Verurteilung (nur) als Teilnehmer eine Bestellung als Geschäftsführer für eine Dauer von fünf Jahren nicht mehr möglich ist. Zudem droht ein Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Aufträge bis zu einer Dauer von drei Jahren schon bei Verurteilung von einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
Das Zusammenspielt zwischen Strafverfahren, Beitragsnachforderungsverfahren der Rentenversicherungsträger und berufsrechtliche Konsequenzen macht eine Verteidigung notwendig, die sämtliche Verfahren „aus einer Hand“ betreut und diese Wechselwirkungen im Blick hat. Verteidigungsansätze gibt es in der Praxis zahlreich. Insbesondere beim Fremdpersonaleinsatz lohnt sich die Prüfung, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis bestand (Scheinselbständigkeit), ob dies der Unternehmerin oder dem Unternehmer bewusst war (Vorsatz) und ob die angeblich zu Unrecht nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge richtig berechnet wurden. Die strafrechtliche Verteidigung beginnt häufig zunächst mit der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen.
Politik und Gesetzgebung verschärfen den Kampf gegen Schwarzarbeit. Kontrollbefugnisse wurden erweitert, kritische Branchen um Friseur und Kosmetikstudios und plattformbasierte Lieferdienste erweitert. Beanstandungen nicht selten zur Einleitung von Strafverfahren und Beitragsnachforderungen für Unternehmen. Effektive Verteidigung setzt voraus, dass das Zusammenspiel der unterschiedlichen Verfahren beherrscht und Wechselwirkungen in den Blick genommen werden.
Im Fokus stehen das Bau- Speditions- und Transportgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, Schaustellergewerbe und Gebäudereinigungsgewerbe, das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur und Kosmetikstudios, Gaststätten, Bordelle und plattformbasierte Lieferdienste.
Ja, auch außerhalb eines Strafverfahrens dürfen zur Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke während der Geschäftszeiten angekündigt oder unangekündigt von den Behörden der Zollverwaltung betreten und dort Einsicht in Unterlagen und Daten genommen zu werden.
Neben der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen außerstrafrechtliche Rechtsfolgen wie der Ausschluss an der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen oder das Verbot zur Bestellung als Geschäftsführer und nicht selten existenzvernichtende Nachforderungen der Rentenversicherung.
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