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Scheinselbstständigkeit ist ein Dauerbrenner in sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen. Das Thema betrifft -anders als vielfach angenommen – nicht nur den Baubereich, sondern nahezu alle Branchen. Neben strafrechtlichen Ermittlungsverfahren drohen bei Aufdeckung der Scheinselbständigkeit nicht selten existenzgefährdende Nachforderungen der Rentenversicherungsträger.
Zentrale Frage ist die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung vorliegt. Nach dem Gesetz sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei eine Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassendem Weisungsrecht unterliegt. In Abgrenzung hierzu ist die selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Die Frage, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist anhand dieser und weiterer Abgrenzungskriterien in jedem Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beantworten.
Vergeben Unternehmen Tätigkeiten an externe Dienstleister und sind diese in einer Art und Weise für den Auftraggeber tätig, die sie im Sinne einer abhängigen Beschäftigung qualifiziert, kommt es schnell zum Vorwurf der Scheinselbständigkeit. Neben strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit drohender Geld- oder Freiheitsstrafe drohen existenzgefährdender Beitragsnachforderungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfungen- nicht selten zzgl. Säumniszuschlägen von 12 % pro Jahr.
In nahezu allen Branchen haben Auftraggeber sorgfältig zu prüfen, ob ein Auftragnehmer tatsächlich selbständig tätig oder nicht doch bei ihm abhängig beschäftigt ist. Gelangt der Auftraggeber zu der Auffassung, dass im konkreten Fall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal nichts zu veranlassen. Allerdings besteht das Risiko dass der Sachverhalt in einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung anders bewertet wird. Bei Zweifeln sollte der Auftraggeber ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Mit dem Statusfeststellungsverfahren können die Beteiligten Rechtssicherheit darüber erlangen, ob eine Selbständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Clearingstelle in Berlin durchgeführt.
Die Scheinselbstständigkeit ist ein komplexes und branchenübergreifendes Phänomen, das weit über das Baugewerbe hinausreicht. Ob bei Freiberuflern, , im Baubereich, im Bildungswesen oder im Sport – die Grenzen zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind einzelfallabhängig werden von den Rentenversicherungsträgern genau unter die Lupe genommen ruft. Das Statusfeststellungsverfahren bietet den sicheren Weg, um Rechtsfrieden zu schaffen und finanzielle Risiken für die Zukunft auszuschließen.
Als scheinselbständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie selbständig Tätige (Auftragnehmer) auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte sind.
Maßgebliche Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind eine Weisungsgebundenheit bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
Nein, das Risiko betrifft zahlreiche Branchen, insb. beim Einsatz freier Mitarbeiter. Von freien Berufen über die Baubranche bis hin zum Profi- und Amateursport.
Neben strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit drohender Geld- oder Freiheitsstrafe drohen existenzgefährdender Beitragsnachforderungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfungen. Rechtssicherheit bietet die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
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