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Die neue Außenprüfungsordnung ist am 10.09.2026 in Kraft getreten und löst die bisherige Betriebsprüfungsordnung ab. Im Zusammenspiel mit den gesetzgeberischen Änderungen zur Beschleunigung der Betriebsprüfung steigen für Unternehmen, insbesondere die Anforderungen an die Mitwirkung. Zudem existieren neue Anzeige und Berichtigungspflichten.
Die neue Außenprüfungsordnung verfolgt das Ziel, Betriebsprüfungen risikoorientierter und schneller durchzuführen. Die Außenprüfungsordnung ist eine interne Verwaltungsvorschrift und bindet damit nur die Finanzverwaltung.
Allerdings wurden mit dem „DAC 7 Umsetzungsgesetz“ vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 S. 2730) in der Abgabenordnung die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert und ergänzt. Diese Änderungen wurden nun in der neuen Außenprüfungsordnung aufgegriffen.
Die neuen gesetzlichen Vorgaben und die Umsetzung in der neuen Außenprüfungsordnung zeigen, worauf sich Unternehmen künftig einstellen müssen: Risikoorientiertere und schnellere Betriebsprüfungen mit schärferen Mitwirkungspflichten und neuen steuerstrafrechtlichen Risiken.
Der Prüfungszeitraum soll in der Regel nicht mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen, kann jedoch auch auf zwei oder einen Besteuerungszeitraum begrenzt werden. Der Prüfungszeitraum kann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat besteht.
Das Finanzamt kann bereits mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Im Gegenzug sollen den Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte mitgeteilt werden, wenn diese die Unterlagen vorlegen.
Die gesetzlichen Neuerungen und die Außenprüfungsordnung sehen die Möglichkeit von Zwischengesprächen über festgestellte Sachverhalte und mögliche steuerliche Auswirkungen vor. Zudem besteht die Möglichkeit schriftlicher Rahmenvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen über die Ausgestaltung der Mitwirkung.
Durch den sog. Teilabschlussbescheid können einzelne Prüfungsfeststellungen vorab verbindlich festgestellt werden.
Besonders relevant für Unternehmen ist das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann das Finanzamt ein solches Mitwirkungsverlangen erlassen und zur Mitwirkung auffordern.
Kommt das Unternehmen dem Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht ausreichend innerhalb der gesetzten Monatsfrist nach, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Dieses beträgt 75 Euro pro Tag der Mitwirkungsverzögerung und ist auf 150 Tage begrenzt.
Zudem kann ein Zuschlag von 25.000 Euro pro Tag der Mitwirkungsverzögerung festgesetzt werden. Auch dieser Zuschlag ist auf 150 Tage begrenzt. Der Zuschlag kommt in Betracht, wenn in den vergangenen fünf Jahren bereits ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde oder zu befürchten ist, dass das Unternehmen wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne den Zuschlag nicht ausreichend mitwirkt (Umsatzerlöse von mehr als 12 Mio. Euro oder Konzernumsatzerlöse von mehr als 120 Mio. Euro).
Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist als Verwaltungsakt mit dem Einspruch anfechtbar. Es unterbleibt, wenn die vorgenannten Rahmenvereinbarungen erfüllt werden.
Unternehmen müssen künftig die erweiterten gesetzlichen Anzeige- und Berichtigungspflichten in den Blick nehmen. Werden Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar zB in einem Steuerbescheid umgesetzt und führen die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung ist zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen, besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht.
Diese Prüfung gehört künftig zum Pflichtprogramm jedes Unternehmens nach Abschluss der Betriebsprüfung. Andernfalls drohen steuerstrafrechtliche Risiken.
Unternehmen können in Betriebsprüfungen von Zwischenbesprechungen und Rahmenvereinbarungen profitieren, müssen sich zugleich aber auf deutlich höhere Anforderungen an die Mitwirkung einstellen und zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken mögliche Anzeige und Berichtigungspflichten beachten. Unternehmen können sich auf mehr Digitalisierung, höhere Risikoorientierung und beschleunigte Betriebsprüfungen einstellen.
Die Betriebsprüfung soll künftig risikoorientierter, digitaler und zeitnäher durchgeführt werden. Die Außenprüfungsordnung bindet als Verwaltungsvorschrift zwar nur die Finanzverwaltung, setzt aber auch für Unternehmen verbindliche gesetzliche Änderungen und Ergänzungen der Abgabenordnung um.
Bei fehlender Mitwirkung kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – wie bislang – schätzen. Neu ist das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen, mit dem das Finanzamt zur Mitwirkung auffordern kann. Bei Mitwirkungsverzögerung wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 Euro pro Tag festgesetzt werden. Zudem droht unter gewissen Voraussetzungen ein Zuschlag von 25.000 Euro pro Tag. Beide Beträge sind jeweils auf 150 Tage begrenzt.
Unternehmen müssen prüfen, ob unanfechtbar gewordene Prüfungsfeststellungen auch bereits abgegebene, bislang nicht geprüfte Steuererklärungen betreffen (§153 Abs. 4 AO). In diesem Fall bestehen neue Anzeige- und Berichtigungspflichten, deren Verletzung strafbewehrt ist.