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Für Anleger, die durch Hacks, Scams oder Börseninsolvenzen Bitcoin, Ether oder andere Kryptotoken verloren haben, stellt sich die Frage nach der steuerrechtlichen Berücksichtigung solcher Verluste. Görlich zeigt, welche steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.: Welche Verluste sind im Privatvermögen überhaupt relevant, wann lassen sie sich mit anderen Gewinnen verrechnen und wann bleiben sie endgültig „steuerlich unsichtbar“.
Viele Anleger gehen davon aus, Kryptotoken würden steuerlich wie Aktien behandelt. Görlich stellt klar: Gewinne und Verluste aus Krypto‑Geschäften sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern in der Regel sogenannte private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG.
Vereinfacht gilt: Verluste aus dem Verkauf (oder Tausch) von Kryptotoken können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist entstehen – d.h., wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Verluste außerhalb dieser Frist sind steuerlich nicht abziehbar.
Beispiel:
1. Januar: Kauf eines Bitcoins für 100.000 €.
1. Juli: Verkauf für 70.000 €.
Verlust: 30.000 €, innerhalb der Jahresfrist – steuerlich berücksichtigungsfähig.
Würde derselbe Bitcoin erst am 2. Januar des Folgejahres für 70.000 € verkauft, läge der Verlust außerhalb der Spekulationsfrist und wäre steuerlich nicht anzusetzen.
Auch der Tausch gegen andere Krypto‑Token (z.B. Ether) gilt steuerlich als Veräußerung des alten und Anschaffung des neuen Tokens. Entsteht dabei ein Verlust innerhalb der Spekulationsfrist, ist er grundsätzlich ebenfalls berücksichtigungsfähig.
Ein häufiger Irrtum betrifft reine Kursverluste. Der Umstand, dass der Wert eines Tokenbestands fällt, führt noch nicht zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Steuerlich relevant wird ein Verlust erst, wenn er realisiert wird – durch Verkauf oder Tausch.
Solange die Token gehalten werden, sind Kursbewegungen „nur“ Wertänderungen des Vermögens und bleiben steuerlich unberücksichtigt – im Privatvermögen gibt es keine laufende Bewertung wie im Betriebsvermögen. Wer Kursverluste bewusst realisieren möchte, muss also aktiv veräußern oder tauschen, und zwar innerhalb der maßgeblichen Spekulationsfrist.
Die typischen „Schadensfälle“ im Kryptobereich – gehackte Wallets, Scams (z.B. Ponzi‑Systeme), verlorene Keys, abhanden gekommene Cold‑Wallets, Börseninsolvenzen – sind wirtschaftlich eindeutig Verluste. Steuerlich sind sie im Privatvermögen aber nach aktueller Rechtslage regelmäßig nicht abziehbar.
Grund: Das Gesetz erlaubt nur die Berücksichtigung von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften. Es ist fraglich, ob der Verlust infolge eines Diebstahls oder einer Betrugsmasche als Veräußerung im steuerrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Vereinzelt wird dies bejaht, doch fehlt bislang eine klare höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Ähnliches gilt, wenn der Zugriff auf Token durch fehlende oder defekte Keys oder abhandengekommene Hardware‑Wallets verloren gegangen ist: Die Token existieren zwar noch, sind aber faktisch nicht mehr verfügbar. Auch hier liegt in der Regel keine steuerliche Veräußerung vor; im Privatvermögen können solche Verluste grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
Bei Börseninsolvenzen gilt: Tritt der Verlust allein aufgrund der Insolvenz der Börse ein, ist er im Privatvermögen steuerlich grundsätzlich unbeachtlich.
Hält jemand Kryptotoken im Betriebsvermögen, gelten andere Regeln als im Privatvermögen. Wird etwa bilanziert, können Wertkorrekturen über Teilwertabschreibungen vorgenommen werden, um Kursverluste oder Verluste aus Hacks und Scams abzubilden. Damit lassen sich Verluste steuerlich berücksichtigen – ein Weg, der im Privatvermögen gerade nicht offensteht.
Die steuerliche Beurteilung hängt also stark davon ab, ob Kryptotoken im Privat‑ oder Betriebsvermögen gehalten werden.
Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine Verrechnungsbeschränkung: Sie können nur mit Gewinnen aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – nicht mit anderen Einkunftsarten, insbesondere nicht mit Kapitaleinkünften wie Aktiengewinnen.
Beispiel:
Im selben Veranlagungszeitraum wird eine nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb der (zehnjährigen) Spekulationsfrist mit 300.000 € Gewinn verkauft. Gleichzeitig liegt ein Kryptoverlust von 30.000 € innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist vor. Dieser Verlust von 30.000 € kann abgezogen werden, so dass nur 270.000 € zu versteuern sind.
Verluste können darüber hinaus nicht nur im laufenden Veranlagungszeitraum verrechnet werden, sondern auch mit anderen Zeiträumen:
Aber auch hier gilt: Die Verrechnung ist ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zulässig. Werden im Vorjahr oder in den Folgejahren keine entsprechenden Gewinne erzielt, laufen die Verluste ins Leere.
Eine weitere Ebene ist die verfahrensrechtliche Umsetzung. Es reicht nicht, wenn Verluste materiell‑rechtlich anzuerkennen sind. Sie müssen auch verfahrensrechtlich umsetzbar sein.
In der Praxis stellt sich hier häufig die Frage, ob ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich noch geändert werden kann – insbesondere in Fällen, in denen Kryptoeinkünfte erst später nachgemeldet werden. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Änderungsvorschrift greift und ob der bestandskräftige Bescheid noch geändert werden kann.
Diese Frage ist rechtlich komplex und zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden oft streitig. Im worst case kann es passieren, dass materiell-rechtlich entstandene Verluste verfahrensrechtlich nicht berücksichtigt werden können, weil die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide im Einzelfall nicht gegeben sind.
Kryptoverluste sind steuerlich kein Selbstläufer. Im Privatvermögen zählt allein der realisierte Verlust innerhalb der Spekulationsfrist – reine Kursverluste, Hacks, Scams, Key‑Verlust oder Börseninsolvenz bleiben nach derzeitiger Rechtslage außen vor. Gleichzeitig sind Verlustverrechnungen auf private Veräußerungsgeschäfte begrenzt und die verfahrensrechtlichen Hürden bei bestandskräftigen Bescheiden hoch. Wer größere Verluste erlitten hat, sollte klären, ob eine Verlustverrechnung möglich ist und ob Bescheide noch geändert werden können.
Verluste aus Krypto‑Geschäften im Privatvermögen sind als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist entstehen –wenn zwischen Kauf und Verkauf bzw. Tausch des Token also nicht mehr als ein Jahr liegt.
Nein. Reine Kursverluste, bei denen der Tokenbestand lediglich im Wert fällt, stellen keinen steuerlich anzuerkennenden Verlust dar. Steuerlich relevant wird der Verlust erst mit der tatsächlichen Realisierung durch Verkauf oder Tausch.
Nach derzeitiger Rechtslage können Verluste durch gehackte Wallets, Betrugsmaschen (z.B. Ponzi‑Systeme), verlorene Keys oder abhandengekommene Hardware‑Wallets im Privatvermögen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, da keine steuerrechtliche Veräußerung vorliegt.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden – also mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften, etwa aus Immobilienverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist. Die Verluste können im laufenden Jahr, per Rücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder als Vortrag in spätere Jahre genutzt werden.
Materiell‑rechtlich anzuerkennende Verluste müssen auch verfahrensrechtlich durchsetzbar sein. Verfahrensrechtlich stellt sich häufig die Frage, ob ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich geändert und der Verlust tatsächlich berücksichtigt werden kann. Hierzu muss geprüft werden, ob eine Änderungsvorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen greift – was in der Praxis häufig streitig ist.