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Nach einem Todesfall tauchen mitunter bis dato unbekannte ausländische Konten, Bargeldbestände oder Gold im Keller ua. Wertsachen auf. Für Erben stellt sich die Frage: Haftung für Steuerschulden, eigene Strafbarkeit, Selbstanzeige – und ob die Erbschaft überhaupt angenommen werden sollte.
Zivilrechtlich haften Erben für die Steuerschulden des Erblassers, soweit sie die Erbschaft angenommen haben. Dazu gehören Einkommens‑, Umsatz‑ und Erbschaftsteuer ebenso wie Zinsen. Strafbarkeit wird allerdings nicht „vererbt“: Die Strafe trifft die Person, nicht den Nachlass.
Der Erbe kann sich strafbar machen, wenn er in der Folgezeit des Erbes bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht – etwa verschweigt, dass er von hinterzogenen Vermögenswerten weiß. In diesem Fall droht eine eigene Steuerhinterziehung. Es geht also nicht um eine automatische Übernahme der Straftat, sondern um neue Taten des Erben.
Zentral ist zunächst die Sachverhaltsaufklärung: Unterlagen sichten, Kontoauszüge, Steuerbescheide, Buchführung, Hinweise von Banken oder Angehörigen prüfen und Verdachtsmomente dokumentieren. Wichtig: Keine vorschnelle, panikartige Mitteilung an das Finanzamt und kein „Plaudern“ mit der Behörde.
Empfohlen ist eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater, um das Risiko einschätzen zu können und zu klären, ob man sich noch im Bereich der steuerlichen Korrektur oder bereits im Bereich der Selbstanzeige bewegt. Kernaufgabe ist, festzustellen, ob und in welcher Höhe nicht erklärte Einkünfte oder Vermögen des Erblassers vorliegen.
Erkennt der Erbe eine Berichtigungspflicht, treffen ihn eigene Mitwirkungspflichten: Auf Nachfrage muss er gegenüber dem Finanzamt vollständig Auskunft geben. Kennt er steuerlich relevante Tatsachen – etwa Auslandskonten, Bargeld, Vermögenswerte –, muss er diese bei der Erbschaftsteuer und bei der Einkommensteuer offenlegen. Bewusstes Unterlassen kann ggf. eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begründen.
„Selektive Wahrheit“, also das Verschweigen einzelner Vermögenswerte in der Hoffnung, die Erbschaft ansonsten korrekt zu erklären, ist keine Option: Wer Vermögen kennt, ist grundsätzlich verpflichtet, es anzugeben. Zudem kann gezieltes Verschweigen einzelner Werte das Risiko einer sog. strafbaren Nachlassuntreue begründen; etwa wenn ein Konto oder Depot im Ausland verschwiegen und die Erbschaft ansonsten ausgeschlagen wird.
Ja. Der Erbe kann als Gesamtrechtsnachfolger eine strafbefreiende Selbstanzeige bzw. Berichtigung abgeben, die sich auf Taten des Erblassers bezieht. Konkret kann er nachträglich Steuererklärungen des Erblassers für die letzten Jahre korrigieren und dabei alle hinterzogenen Einkünfte einbeziehen.
Voraussetzung ist die vollständige und richtige Nachmeldung aller bisher nicht erklärten Sachverhalte. Zudem muss die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen. Gelingt dies, kann die Selbstanzeige dazu führen, dass gegen den Erben wegen der Berichtigung keine Strafverfolgung erfolgt und die Taten des Erblassers nicht weiter verfolgt werden.
Erkennt der Erbe, dass erhebliche Steuer‑ oder andere Schulden bestehen, stehen ihm mehrere Optionen offen:
Zu beachten: Wer aktiv über längere Zeit handelt, Vermögen nutzt oder veräußert, zeigt faktisch die Annahme der Erbschaft. Dann ist eine Ausschlagung nicht oder nicht mehr ohne weiteres möglich. Deshalb ist eine frühzeitige Prüfung, ob der Nachlass positiv oder durch Schulden belastet ist und ob Steuerforderungen zu erwarten sind, unverzichtbar.
Besteht ein Verdacht – auch wenn er „dünn“ ist –, sollte er ernst genommen werden, ohne in Panik zu verfallen. Kurzfristig sollten Unterlagen gesichert und gesichtet werden; eine Vernichtung von Beweisen, etwa zum Schutz des Ansehens des Erblassers, ist zu vermeiden. Der Erbe sollte sich nicht selbst um die steuerliche Einordnung kümmern, sondern einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater einschalten. Mittelfristig ist zu prüfen, ob noch eine Berichtigung möglich oder bereits eine Selbstanzeige veranlasst ist. Langfristig gilt: Bei Erbschaftsannahme sollte ggf. eine mögliche Haftungsbegrenzung gestaltet und ausreichende Liquidität aufgebaut werden, um Steuernachzahlungen tatsächlich leisten zu können.
Erben eines Steuerhinterziehers sitzen in einem komplexen Spannungsfeld: Sie haften zivilrechtlich für Steuerschulden, übernehmen aber nicht automatisch die Straftaten des Erblassers. Gleichzeitig können sie durch eigenes Verschweigen oder „selektive Wahrheit“ sehr schnell selbst steuerstrafrechtlich relevant werden. Wer Verdachtsmomente ernst nimmt, Unterlagen sichert, frühzeitig spezialisierte Beratung einbindet und berichtigend oder per Selbstanzeige handelt, kann Steuerrisiken steuern, das eigene Vermögen schützen und eine eigene Strafbarkeit vermeiden.
Ja. Zivilrechtlich haften Erben für bestehende oder noch festzusetzende Steuerschulden des Erblassers, soweit sie die Erbschaft angenommen haben.
Nein. Die strafrechtliche Verantwortung wird nicht vererbt; die Strafe trifft die Person, nicht den Nachlass. Der Erbe kann sich jedoch durch eigenes Fehlverhalten, etwa durch bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, selbst strafbar machen.
Erben müssen auf Nachfrage vollständig Auskunft geben und bekannte steuerlich relevante Tatsachen – etwa Auslandskonten, Bargeld oder Vermögenswerte – in Erbschaft- und Einkommensteuererklärungen offenlegen. Bewusstes Unterlassen kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begründen.
Ja. Der Erbe kann als Gesamtrechtsnachfolger eine Selbstanzeige bzw. Berichtigung abgeben, die sich auf die Steuerhinterziehungen des Erblassers bezieht, sofern alle bisher nicht erklärten Sachverhalte vollständig und richtig nachgemeldet werden und noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Mögliche Schutzmechanismen sind die fristgerechte Erbausschlagung, eine Haftungsbegrenzung über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz und eine frühzeitige Prüfung, ob der Nachlass durch Schulden oder Steuerforderungen belastet ist.