Steueranwalt Köln
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Die Träger der Rentenversicherung führen für jeden Betrieb mindestens alle 4 Jahre eine Betriebsprüfung durch. Kündigt sich die Betriebsprüfung an, stellen sich für Arbeitgeber zahlreiche Fragen: Wie kann sich das Unternehmen auf die Betriebsprüfung einstellen, welche Prüfungsschwerpunkte werden geprüft? Welche Mitwirkungspflichten bestehen?
Widersprüche gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung; sofern notwendig muss die Aussetzung der Vollziehung gesondert beantragt werden.
Die Prüfung beginnt idR mit einer telefonischen Kontaktaufnahme. Nach Abstimmung des Prüftermins erhält der Arbeitgeber spätestens 14 Tage vor der Prüfung eine Prüfankündigung. Die Prüfung umfasst zeitlich den gesetzlichen Verjährungszeitraum von vier Jahren und inhaltlich insb. die Erfüllung der Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Prüfung der Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstersozialversicherungsgesetz. Zudem werden die Feststellungen den Trägern der Unfallversicherung mitgeteilt.
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte sind
der Einsatz freier Mitarbeiter/innen, insbesondere die Abgrenzung selbständige Tätigkeit vs. abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit).
Die Rentenversicherungsträger fordern Entgeltunterlagen an, ua.
Spiegelbildlich dazu bestehen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten: Arbeitgeber müssen für jede beschäftigte Person getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen führen, so dass sich die Prüfer in angemessener Zeit ein Bild von der formellen und sachlichen Richtigkeit der Abrechnung machen können. Außerdem müssen die notwendigen Darstellungsprogramme und Hilfsmittel (z.B. Bildschirme, Lesegeräte) bereitgestellt werden. Auch angeforderte Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden sind vorzulegen.
Wer Entgeltunterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Zusätzlich darf der Rentenversicherungsträger die Arbeitsentgelte schätzen, was erfahrungsgemäß schnell zu hohen Nachforderungen führt.
Beanstandungslose Betriebsprüfungen in der Vergangenheit begründen keinen Vertrauensschutz. Auch bei unveränderten Verhältnissen kann eine Betriebsprüfung daher zu Nachzahlungen führen.
Führt die Betriebsprüfung zu Beanstandungen, drohen existenzgefährdende Nachforderungen. Der Arbeitgeber findet sich in einem unübersichtlichen Dickicht verschiedener Behörden wieder - von Rentenversicherung, Einzugsstellen und Unfallversicherungsträgern bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Die anwaltliche Begleitung sollte dabei stets aus seiner Hand erfolgen - sämtliche Wechselwirkungen im Blick!
Frei nach dem Motto “Die Beitragsbasis muss erweitert werden” führen Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger immer häufiger zu teilweise existenzvernichtenden Beitragsnachforderungen. Zugleich rücken neue Prüfungsschwerpunkte in den Fokus. Wurde jahrelang die Statusbeurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführer:innen geprüft, rücken derzeit Organvergütungen in den Fokus der Prüfungen. Beanstandungslose Betriebsprüfungen der Vergangenheit bieten keinen Vertrauensschutz. Wer Beitragsrisiken begegnen möchte, führt rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren vor der nächsten Betriebsprüfung durch.
Die Träger der Rentenversicherung führen für jeden Betrieb mindestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durch. Außerhalb des Vierjahresturnus drohen ad-hoc Prüfungen, zB aus Anlass der Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigung.
Kern jeder Prüfung ist die Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere der sozialversicherungsrechtliche Status von Gesellschafter‑Geschäftsführer/innen, Vereins- und Stiftungsvorständen und der Einsatz freier Mitarbeitenden.
Regelmäßig werden Entgeltunterlagen, Lohn- und Gehaltskonten, Beitragsabrechnungen, Beitragsnachweise sowie arbeits- und gesellschaftsrechtliche Verträge angefordert, außerdem Berichte über Lohnsteuer-Außenprüfungen und Lohnsteuerhaftungsbescheide.
Fehlende oder nicht geführte Entgeltunterlagen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit bis zu € 50.000,-- Bußgeld geahndet werden. Zudem ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, die Arbeitsentgelte zu schätzen, was regelmäßig zu hohen Nachforderungen führt.
Nein. Ein bei der Rentenversicherung eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Forderung ist grundsätzlich zu zahlen, sofern nicht beim Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird. Parallel können mit den Einzugsstellen Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden.