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Besteuerung von Schneeballsystem -Warum selbst fiktive Gewinne teuer werden können

Wer Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems wird, verliert nicht nur das eingesetzte Vermögen. Auch wenn es unwirklich klingt: Fiktive Erträge aus einem Schnellballsystem können steuerpflichtig sein – und nicht erklärte Scheingewinne ziehen schnell ein Steuerstrafverfahren nach sich.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Rechtsprechung unterliegen auch fiktive Gewinne aus Schneeballsystemen der Besteuerung, wenn Anleger über die Erträge verfügen können und der Betreiber leistungsbereit und leistungsfähig ist.
  • Steuerpflichtig sind nicht nur ausgezahlte Zinsen, sondern auch gutgeschriebene oder wiederangelegte „Erträge“.
  • Nicht erklärte Scheingewinne führen neben dem Totalverlust zu Steuernachforderungen für bis zu zehn Jahre zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
  • Vor Einleitung eines Strafverfahrens können strafrechtlichen Risiken durch eine Berichtigungserklärung- oder eine Selbstanzeige begegnet werden.

 

Wann sind Scheingewinne aus Schneeballsystemen steuerpflichtig?

Nach der Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung wenn der Anleger über die Gewinne verfügen kann, zB durch Wiederanlage (sog. Novation) und der Schuldner der Kapitalanlage in diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Das gilt selbst dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert. 

Damit können nicht nur tatsächlich ausgezahlte Zinsen, sondern auch bloße Gutschriften in den Büchern der Betreiber oder die Wiederanlage von Scheinerträgen einen steuerlich relevanten Zufluss darstellen. Wer diese Erträge in der Steuererklärung nicht angibt, riskiert neben dem Totalverlust eine Steuernachforderung für bis zu zehn Jahre inklusive Zinsen und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

 

Was tun, wenn Scheingewinne nicht erklärt wurden?

Es ist zu unterscheiden:

  1. Noch kein Strafverfahren eingeleitet
    Ist noch kein Strafverfahren eingeleitet, sind Anleger gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt die Erträge mitzuteilen, sobald sie erkennen, dass diese in der Vergangenheit steuerpflichtig waren und nicht erklärt wurden. Strafrechtlichen Risiken lässt sich durch eine Berichtigungserklärung oder einer Selbstanzeige begegnen. 
  2. Strafverfahren läuft, Finanzamt versteuert rückwirkend bis zu zehn Jahre:
    Ist ein Strafverfahren bereits eingeleitet, beginnt die Verteidigung im Strafverfahren mit dem Streit um die Steuerpflicht der Erträge. Im Einzelfall ist zu klären, ob und bis wann die Betreiber des Schneeballsystems tatsächlich leistungsbereit und leistungsfähig waren. Ein Indiz ist, ob Auszahlungswünsche erfüllt wurden oder Anleger nur hingehalten bzw. abgelehnt wurden.

    Subjektiv ist entscheidend, ob die Anleger vorsätzlich gehandelt haben. Häufig liegt keine vorsätzliche Steuerverkürzung vor, insbesondere wenn die Betreiber des Systems in Beratungsgesprächen ausdrücklich damit geworben haben, dass die gutgeschriebenen Erträge nicht zu versteuern seien. 

 

Was gilt im Besteuerungsverfahren

Ist das Strafverfahren eingeleitet, besteuert das Finanzamt die fiktiven Gewinne aus dem Schneeballsystem für 10 Jahre nach. Diese strafrechtliche Vorsatzfrage hat unmittelbare Auswirkungen auf diese Festsetzungsfrist: Ohne Vorsatzfeststellungen darf das Finanzamt grundsätzlich nur vier Jahre nachversteuern; eine Verlängerung auf bis zu zehn Jahre setzt eine vorsätzliche Steuerverkürzung voraus. 

 

Fazit

Sie sind Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems und ärgern sich über den Verlust Ihres angelegten Vermögens? Es kommt häufig noch viel schlimmer, denn was viele nicht wissen: Selbst fiktive Erträge, dh zB wiederangelegte Scheingewinne aus Schneeballsystemen können steuerpflichtig sein. Haben Sie die Erträge in Ihrer Steuererklärung nicht angegeben, droht ein Steuerstrafverfahren


 

Fragen und Antworten

Müssen Gewinne aus einem Schneeballsystem überhaupt versteuert werden?

Nach der Rechtsprechung unterliegen auch vorgetäuschte Gewinne aus Schneeballsystemen der Besteuerung, wenn der Anleger über die Erträge verfügen kann und der Betreiber der Anlage zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist,

 

Sind auch bloße Gutschriften oder Wiederanlagen von Erträgen steuerpflichtig?

Nicht nur ausgezahlte Zinsen, sondern auch eine Gutschrift in den Büchern oder eine Wiederanlage von Scheinerträgen kann einen steuerlich relevanten Zufluss darstellen.

 

Was passiert, wenn ich die Scheingewinne bisher nicht in meiner Steuererklärung angegeben habe?

In diesem Fall drohen neben dem Totalverlust des Kapitals Steuernachforderungen für bis zu zehn Jahre inkl. Zinsen und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

 

Kann eine Selbstanzeige in Fällen von Schneeballsystemen noch strafbefreiend wirken?

Ja, wenn noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde und die Selbstanzeige den strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen entspricht. 

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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