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Verzicht auf wertlose Gesellschafterdarlehen steuerlich nutzen

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 8/22 bestätigt, dass ein Forderungsverzicht unter Besserungsschein bezogen auf den wertlosen Teil der Forderung vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits im Jahr des Verzichts steuerlich berücksichtigt werden muss – unabhängig davon, ob und wann die Besserungsbedingung später eintritt. Der Verlust konnte im Streitjahr insoweit als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EstG berücksichtigt werden. § 17 EstG hat die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EstG nicht verdrängt; diese wäre – so der BFH – nur dann der Fall, wenn die Tatbestände des § 20 Abs. 2 EStG und des § 17 Abs. 4 EStG im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden, was im Streitjahr nicht der Fall war.

 

Achtung:

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist eine Beteiligung von mehr als 10 % an der Kapitalgesellschaft notwendig, um den Verlust aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend machen zu können. 

Seit dem 1. Januar 2020 waren durch § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG die Verlustnutzungsmöglichkeiten für Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen erheblich beschränkt worden. So konnten diese Verluste seither jährlich nur noch bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste konnten in die Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur im Rahmen des Höchstbetrags von 20.000 Euro pro Jahr. § 20 Abs 6 Satz 6 EStG. Der galt ab 1.1.20, ist aber nunmehr durch das JStG 2024 rückwirkend aufgehoben worden. 

Hier gehts zur BFH-Entscheidung >

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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