Zehnt – der Steuerblog

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Verrechnungspreisdokumentation: Verschärfungen seit dem 1.1.2025

Steuerpflichtige müssen über die Art und den Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen mit verbundenen ausländischen Unternehmen und Betriebsstätten Aufzeichnungen erstellen (§ 90 Abs. 3 AO). Bislang war die Dokumentation in Deutschland im Regelfall nur im Rahmen einer Betriebsprüfung, auch hier nur auf Aufforderung, vorzulegen. Ab dem Jahr 2025 müssen Steuerpflichtige, nach der Bekanntgabe der Anordnung einer Betriebsprüfung, unaufgefordert eine Dokumentation ihrer Verrechnungspreise binnen 30 Tagen vorlegen. Diese automatische Vorlagepflicht umfasst die vollständige Verrechnungspreisdokumentation zu sämtlichen außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen des Prüfungszeitraums sowie – bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als € 100.000 –  die Stammdokumentation (Masterfile). Zudem umfasst die Vorlagepflicht ab dem 1.1.2025 eine Transaktionsmatrix mit folgenden Angaben: 

a)    der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle, 
b)    die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer, 
c)    das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle, 
d)    die vertragliche Grundlage, 
e)    die angewandte Verrechnungspreismethode, 
f)    die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und 
g)    ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.

Die Transaktionsmatrix soll die Betriebsprüfung dazu befähigen, sich einen schnellen Überblick über die Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen zu verschaffen und risikoorientiert zu prüfen. Eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation zu den Geschäftsvorfällen der Transaktionsmatrix ist auf gesonderte Aufforderung der Betriebsprüfung binnen 30 Tagen vorzulegen. 
Daneben haben die Finanzbehörden nun jederzeit – dh. auch außerhalb von Betriebsprüfungen – die Möglichkeit, die Vorlage der vollständigen Verrechnungspreisdokumentation, einschließlich Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation, Angemessenheitsdokumentation sowie Masterfile, binnen 30 Tagen zu verlangen. Verstöße können die Finanzbehörden zu Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen berechtigten (§ 162 Abs. 3 AO) und zu Strafzuschlägen (§ 162 Abs. 4 AO) führen. 

Die Vorlagefrist von nur 30 Tage ist sehr kurz bemessen. Steuerpflichtige sollten ihre Verrechnungspreise vorsorglich dokumentieren.

Haben Sie Fragen zur Gestaltung oder Dokumentation von Verrechnungspreisen? Sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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