Zehnt – der Steuerblog "Unternehmens­kauf"

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden wir uns in mehreren Teilen mit wichtigen zivil-, gesellschaftsrechtlichen, aber auch steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem mittelständigen Unternehmensan- und -verkauf im gewerblichen und freiberuflichen Bereich auseinandersetzen.

 

Unternehmensverkauf für den Mittelstand und Freiberufler - Teil 6: Steuerklauseln

Steuerklauseln sind wichtige Bestandteile jedes Unternehmenskaufvertrages. Sie haben im Wesentlichen die Funktion, die Risikoallokation für sämtliche steuerlich relevanten Bereiche des Unternehmenskaufvertrages zu regeln. Angesichts der häufig hohen mit dem Unternehmenskauf verbundenen steuerlichen Risiken zählt dieser Komplex damit zu einem der wichtigsten Bereiche der Gewährleistungen und Freistellungen. Während die konkrete Ausgestaltung von Steuerklauseln wesentlich von der Verhandlungsmacht von Käufer bzw. Verkäufer abhängt, lassen sich bestimmte Regelungsbereiche identifizieren, die typischerweise zum Kern jeder Steuerklausel gehören.

Dazu zählen insbesondere:

1.    Definition Steuern

Im Rahmen der Definition von Steuern vereinbaren die Parteien, welches Begriffsverständnis sie für Zwecke des Kaufvertrages unterstellen. Typischerweise hat der Käufer ein Interesse daran, insoweit von einem umfangreichen Verständnis auszugehen. Der Verkäufer hingegen beabsichtigt meist ein enges Verständnis des Begriffs Steuern. Nicht selten wird unter die Definition von Steuern auch der Komplex Sozialversicherungsbeiträge gefasst.

2.    Steuergarantien

Im Regelungsbereich von Steuergarantien steht der Verkäufer für bestimmte steuerliche Attribute bzw. Parameter des verkauften Unternehmens ein. Auch hier hängt der konkrete Regelungsumfang maßgeblich von der Verhandlungsmacht und vom Sicherheitsbedürfnis des Käufers ab. Typische Steuergarantien betreffen unter anderem die rechtzeitige und vollständige Abgabe sämtlicher Steuererklärungen der Zielgesellschaft sowie die rechtzeitige und vollständige Bezahlung sämtlicher fälliger Steuern. Darüber hinaus bestimmt sich der Umfang weiterer steuerlicher Garantien in Abhängigkeit von der konkreten Transaktionsstruktur.

3.    Steuerliche Freistellung

Die Freistellungsklauseln bilden aus Sicht des Käufers den Kernbereich der steuerlichen Regelungen zu seinen Gunsten. Die Freistellungsregelungen sehen typischerweise vor, dass der Verkäufer den Käufer von sämtlichen Steuern freistellt, die den Zeitraum bis zum wirtschaftlichen Stichtag betreffen. Sämtliche Steuern, die den Zeitraum danach betreffen, sind hingegen wirtschaftlich vom Käufer zu tragen. Die Freistellung von Mehrsteuern ist jedoch nicht unbeschränkt. Aus Sicht des Verkäufers bedarf es verschiedener Ausnahmen von der Freistellungsregelung, da ansonsten eine nicht gerechtfertigte mehrfach Belastung des Verkäufers bzw. einer Schadensüberkompensation zugunsten des Käufers droht. Dazu zählt, dass etwa keine Freistellung erfolgt, soweit die fraglichen Steuern bereits in Folge der Bildung von Steuerrückstellungen kaufpreismindernd berücksichtigt wurden. Weitere Ausnahmen von der Steuerfreistellung betreffen Sachverhaltskonstellationen, in denen die Mehrsteuern zu einer Phasenverschiebung führen, etwa dergestalt, dass es aufgrund einer verlängerten Abschreibungsperiode zu bisher nicht vorgesehenen zusätzlichen Abschreibungen in den Veranlagungszeiträumen kommt, die wirtschaftlich dem Käufer zuzurechnen sind.

4.    Steuerrückerstattungen

Als Gegenstück zu den Steuerfreistellungen betreffend Mehrsteuern zugunsten des Käufers umfassen Steuerklauseln typischerweise auch Regelungen zugunsten des Verkäufers betreffend Mindersteuern. Diese sehen vor, dass für den Fall, dass es infolge von Veranlagungsänderungen zu Rückerstattungen von Steuern kommt, die den Zeitraum vor dem wirtschaftlichen Stichtag betreffen, der Käufer diese Mindersteuern bzw. Steuerrückerstattungen dem Verkäufer zu erstatten hat.

5.    Zusammenarbeit, Steuererklärungen, Steuerverfahren

Aus Sicht des Verkäufers ist es äußerst wichtig, dass er für Perioden, für die er haftet, das steuerliche Verfahren im Hinblick auf das verkaufte Unternehmen beherrschen kann. Dies betrifft beispielsweise Regelungen, die sicherstellen, dass ohne seine vorherige Zustimmung keine Steuererklärungen der Zielgesellschaften abgegeben oder geändert werden, die Veranlagungszeiträume betreffen, für die er in Folge der Freistellungsregelungen haftet. Vergleichbares gilt im Hinblick auf Rechtsbehelfsverfahren bzw. Betriebsprüfungen. Auch hier hat der Verkäufer ein großes Interesse daran, dass keine Vereinbarungen mit der Finanzverwaltung ohne seine vorherige Zustimmung getroffen werden. 

6.    Verjährung

Unternehmenskaufverträge sehen generell relativ kurze, vom gesetzlichen Regelungsregime abweichende Verjährungsfristen vor. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, möglichst schnell Rechtsfrieden zu schaffen. Aufgrund der Besonderheiten des steuerlichen Verfahrens hat insbesondere der Käufer jedoch ein großes Interesse daran, dass diese kurzen Verjährungsfristen nicht für seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer aus den Steuerklauseln gelten. Dies liegt vor allem darin begründet, dass Betriebsprüfungen betreffend die Zielgesellschaft häufig stark zeitverzögert erfolgen und dementsprechend die Höhe etwaiger Mehrsteuern erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt feststehen. Der Käufer wird versuchen sich dagegen abzusichern, dass ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bereits die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.

7.    Verkehrssteuern

Außerhalb der eigentlichen Steuerklausel im engeren Sinne ist häufig die Behandlung von durch die Transaktion ausgelösten Verkehrssteuern wie beispielsweise der Grunderwerbsteuer geregelt. Hier besteht Klärungsbedarf insoweit, als die Parteien festlegen sollten, wer im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer wirtschaftlich die Grunderwerbsteuer trägt. Des Weiteren sollten klare Vereinbarungen insoweit getroffen werden, wer gegebenenfalls erforderliche (grunderwerbsteuerliche) Anzeigen vornimmt und inwiefern die andere Partei verpflichtet ist, die anzeigende Partei in diesem Kontext etwa durch Herausgabe von Dokumenten und Informationen zu unterstützen.

Dr. Dr. Norbert Mückl
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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