Zehnt – der Steuerblog "Unternehmens­kauf"

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden wir uns in mehreren Teilen mit wichtigen zivil-, gesellschaftsrechtlichen, aber auch steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem mittelständigen Unternehmensan- und -verkauf im gewerblichen und freiberuflichen Bereich auseinandersetzen.

 

Unternehmensverkauf für den Mittelstand und Freiberufler - Teil 5: Optionsrecht in der Transaktion

- Was Sie dazu wissen sollten, aber noch nie gefragt haben -

Eine zivilrechtliche und steuerliche Bestandsaufnahme

In unserer Blog-Beitragsserie setzen wir uns mit wichtigen zivil-, gesellschaftsrechtlichen, aber auch steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem mittelständigen Unternehmensan- und -verkauf im gewerblichen und freiberuflichen Bereich auseinander.

Die beleuchteten Fragen nehmen wir direkt von unserem Schreibtisch. Das Team M&A von Streck Mack Schwedhelm beschäftigt sich seit vielen Jahren ganzheitlich, das heißt sowohl steuerrechtlich, aber insbesondere auch zivil-, gesellschafts-, miet-, arbeits- und kartellrechtlich mit Transaktionen und begleitet die Mandanten und Unternehmen als anwaltliche Vertretung in der Anbahnung, Verhandlung und Umsetzung von Transaktionen.

Vorliegender Blogbeitrag befasst sich mit einer zivilrechtlichen und steuerlichen Bestandsaufnahme.

1. Was ist eine Put- oder Call-Option?

Die Vereinbarung von Put- oder Call-Optionen im Rahmen der Transaktion ist tägliches Geschäft. 

Eine Call-Option gibt dem Käufer das Recht, das Unternehmen zu einem vorher festgelegten Preis und zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen. Dies ermöglicht es dem Käufer, das Unternehmen zu einem festgelegten Preis zu erwerben, unabhängig davon, ob sich der Marktpreis des Unternehmens in der Zwischenzeit erhöht hat. Eine Put-Option hingegen gibt dem Verkäufer das Recht, das Unternehmen zu einem vorher festgelegten Preis und zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen. Dies kann dem Verkäufer helfen, sich gegen einen unerwarteten Marktrückgang abzusichern und einen Mindestpreis für das Unternehmen zu sichern.

Die Nutzung von Optionen kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer von Vorteil sein, da sie dazu beitragen können, das Risiko von unvorhergesehenen Ereignissen zu minimieren und den Kaufprozess abzusichern.

Beispiel: Der zunächst mit 100 % beteiligte Gesellschafter überträgt auf den Erwerber nicht sofort die gesamte Anteilsposition, sondern „nur“ 60 % und hält die übrigen 40 % zurück. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, dass ab einem zukünftigen Zeitpunkt eine Erwerbsposition an den verbliebenen 40 % bestehen soll, vereinbaren die Parteien eine kombinierte Put- oder Call-Option (sogenannte Doppeloptionen) dergestalt, dass der Verkäufer ab einem gewissen Zeitpunkt die Abnahme seiner Anteile durch den Käufer (Put-Option) verlangen und umgekehrt der Käufer ab einem gewissen Zeitpunkt die Übertragung der selbigen Anteile auf sich (Call-Option) geltend machen kann.

2.     Zivilrechtliche Erwägungen

Zivilrechtlich können solche Put- oder Call-Optionsrechte unterschiedlich ausgestaltet werden:

a. In der "schwächsten" Ausgestaltung führt die Ausübung des Optionsrechts (einseitige Willenserklärung genügt) dazu, dass (bloß) ein Anspruch auf Abschluss des schuldrechtlichen Übertragungsvertrags begründet wird. Die Parteien sind dann verpflichtet, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

b. In der „mittleren“ Variante kommt durch die Ausübung des Optionsrechts bereits der schuldrechtliche Kaufvertrag über das Unternehmen und den Anteil selbst zustande. Damit entsteht unmittelbar ein Anspruch auf Übertragung des Betriebs oder des vom Optionsrecht betroffenen Anteils.

c. Die „schärfste“ Form der Option führt durch die einseitige Willenserklärung den Abschluss gleich zweier Rechtsgeschäfte herbei. Zum einen wird das Verpflichtungsgeschäft auf Übertragung des Gegenstands (Kaufvertrag) wirksam. Zugleich wird das Erfüllungsgeschäft, insbesondere bei Geschäftsanteilen der Abtretungsvertrag, durch Ausübung dieser Option bereits wirksam abgeschlossen.

Beraterhinweis: Mit dem Mandanten sollte abgewogen werden, in welcher „Schärfe“ bei Abschluss des Optionsvertrags die mit der Optionsausübung einhergehenden Rechtsfolgen geregelt werden sollen. In der Praxis am häufigsten anzutreffen ist der mittlere Weg.

3.     Steuerliche Erwägungen

Steuerlich bergen insbesondere Doppeloptionen das Risiko eines verfrühten Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bereits in dem Steuerjahr, in dem der ursprüngliche Optionsvertrag abgeschlossen worden ist. Vgl. hierzu auch unseren Newsletter vom 29.1.2021 (https://steueranwalt.de/news/die-gefahren-der-doppel-option).

Beraterhinweis: Gerade beim Abschluss von Doppeloptionen muss also sorgsam geprüft werden, ob und wieweit entsprechende steuerliche Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit dem verfrühten Übergang von wirtschaftlichem Eigentum bestehen.

Kommt die Finanzverwaltung in diesen Fällen zu dem Ergebnis, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits im Jahr des Abschlusses des Optionsvertrags übergeht, kann dies dramatische Steuerfolgen nach sich ziehen. So muss der betroffene Unternehmer den Veräußerungsgewinn im Jahr des Abschlusses des Optionsvertrags versteuern, obwohl die betroffenen Anteile noch gar nicht verkauft und übergangen sind und demgemäß der Altgesellschafter überhaupt noch keinen Kaufpreis erhalten hat, aus dem er die nunmehr zu erwartende Steuerfestsetzung begleichen könnte.

Ungeklärt ist in der höchstrichterlichen Rspr. bislang, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einräumung einer Doppel-Option zu einem Verstoß gegen die 5-/7-jährige Haltefrist nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 ErbStG (ggf. iVm. § 13a Abs. 10 ErbStG) führen kann (vgl. dazu https://steueranwalt.de/news/die-gefahren-der-doppel-option).

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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