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Zehnt – der Steuerblog
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Selbstanzeige-Trigger für Offshore-Gestaltungen?
Das neu gegründete Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) in NRW macht seit Beginn des Jahres in Pressemitteilungen auf seine Arbeit aufmerksam. Mit Veröffentlichung vom 14.4.2025 wird die „heiße Phase“ in Bezug auf Ermittlungen zu Offshore-Gestaltungen angekündigt. Man verspricht: Erste Durchsuchungen hätten bereits stattgefunden, weitere seien zu erwarten.
Worum geht es in der Pressemitteilung des LBF?
Hintergrund der Ankündigung sind Datenlecks bei verschiedenen Dienstleistern, die in der Vergangenheit bei der Gründung und Unterhaltung von ausländischen Briefkasten-Gesellschaften und zugehörigen Kontoverbindungen geholfen haben. Die bekannteste Quelle sind die sogenannten „Panama-Papers“ (Daten aus dem Bereich der Kanzlei Mossack Fonseca, die bereits seit 2016 „auf dem Markt“ sind), es gibt aber wohl noch andere Quellen.
Wie werthaltig sind die zugrundeliegenden Informationen?
Die Erfahrungen aus bereits laufenden Fahndungsverfahren zeigen, dass die deutschen Finanzbehörden aus den beschriebenen Datenquellen sehr werthaltige Informationen gewinnen können, die für die Inhaber und Begünstigten der Offshore-Gestaltungen durchaus brisant sind. Aus anwaltlicher Sicht ist die Darstellung in der Pressemitteilung der Fahnder insofern nicht übertrieben. Zugleich wird aus der Veröffentlichung selbst auch deutlich, dass es sich vielfach um ein Puzzlespiel handelt, bei dem die Frage ist, ob die Ermittler genügend Einzelteile in der Hand haben und zusammensetzen können, um die Inhaber ausfindig zu machen. Auf dieser Puzzlearbeit aufbauende Durchsuchungen sind dann ein probates Mittel, um eine Beweislage zu schaffen, die zumindest für den Erlass von steuerlichen Schätzungsbescheiden ausreichend ist.
Was können Betroffene jetzt tun?
Soweit entsprechende Offshore-Gestaltungen eingesetzt wurden, um eine Besteuerung im Inland zu vermeiden, können Betroffene dem Strafvorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) durch Abgabe einer Nacherklärung begegnen. Ist die Nacherklärung vollständig und werden die (zu eigenen Gunsten) verkürzten Steuern entrichtet, so kann die Nacherklärung als Selbstanzeige (§ 371 AO) zur Strafbefreiung führen. Auf diesem Weg sind Klippen zu umschiffen und am Ende können – abhängig von der Größenordnung und der Art der Gestaltung – neben den Steuern und den Zinsen noch weitere Zuschläge in einer Größenordnung von 10-20 % anfallen (vgl. § 398a AO). Im Einzelfall und bei kundiger Betreuung kann dies aber selbstverständlich immer noch attraktiver sein, als sich nach einer Durchsuchung einem langjährigen Steuerstrafverfahren stellen zu müssen, an dessen Ende eine strafrechtliche Verurteilung stehen kann. Wir stehen mit unserem - aus vielen ähnlichen Verfahren gewonnenen – Knowhow für eine Beratung zur Verfügung.