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Zehnt – der Steuerblog
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Rechtsschutzfragen zur Anwendbarkeit der DSGVO im Besteuerungsverfahren
In unserem Newsletter vom 27.6.2024 und unserem Blogbeitrag vom 19.7.2024 hatten wir die ersten Entscheidungen des BFH zur Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO im Besteuerungsverfahren beleuchtet. Wenig Beachtung schenkte der BFH dabei den verfahrensrechtlichen Fragen, insbesondere der Frage der statthaften Klageart.
Statthafte Klageart?
In seiner ersten Entscheidung (BFH vom 12.3.2024 IX R 35/21, DStR 2024, 1420) hat der BFH die Frage, ob die Klage auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO als Verpflichtungsklage, als allgemeine Leistungsklage oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung dieses Begehrens durch das Finanzamt statthaft ist, offen gelassen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der unterschiedlichen Klagearten lagen jeweils vor. Eine Konkretisierung erfährt die Frage der statthaften Klageart auch in den weiteren Entscheidungen des BFH zur Anwendbarkeit der DSGVO nicht. In seiner Entscheidung vom 7.5.2024 (IX R 21/22, DStR 2024, 1420) thematisiert der BFH die statthafte Klageart nicht, in der Entscheidung vom 12.11.2024 (IX R 20/22, DStRE 2025, 113) lässt der BFH die Frage erneut dahinstehen. Die Klage war indes unzulässig. Es fehlte an einem vorherigen außergerichtlichen Antrag auf Auskunft bei der Finanzbehörde. Der BFH stellt insoweit klar, dass auch in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten eine vorherige Antragsstellung an die Behörde notwendig ist.
Zuständigkeit der Finanzgerichte nur bei Auskunft gegen Finanzamt…
Sämtlichen Entscheidungen des BFH ist gemein, dass ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt begehrt wurde. Die Zuständigkeit der Finanzgerichte für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wurde nicht explizit thematisiert. Sie ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO iVm. § 32i Abs. 2 Satz 1 FGO.
…nicht jedoch für Auskunftsklagen gegen ein Finanzgericht
Wie der BFH in einem aktuellen Beschluss (vom 24.1.2025 IX B 99/24 nv. (juris)) entschieden hat, gilt dies allerdings nicht für Klagen auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO gegen ein Finanzgericht. In diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Der Finanzrechtsweg ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO iVm. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO, da sich die Klage nicht gegen eine Finanzbehörde, sondern gegen ein Finanzgericht richte. Der Finanzrechtsweg ergebe sich auch nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FGO. Der BFH stellt damit klar, dass für datenschutzrechtliche Streitigkeiten der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO nur über die – hier nicht einschlägige – Sonderzuweisung nach § 32i AO eröffnet ist.
Beraterhinweis
Unter eine datenschutzrechtliche Streitigkeit, für die eine Sonderzuweisung nach § 32i AO eröffnet ist, fasst der BFH nicht nur den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO gegenüber den Finanzbehörden, sondern auch den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Finanzbehörden aus Art. 82 DSGVO. Abweichend von der Vorinstanz hält der BFH für Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO iVm. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO den Finanzrechtsweg für eröffnet (BFH vom 28.6.2022 II B 92/21, DStRE 2022, 1011).