Zehnt – der Steuerblog

Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

 

Neues zur Umsatzsteuer in Insolvenzfällen

Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche, die der Schuldner durch eine während des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen neu aufgenommene selbständige Tätigkeit erworben hat und die der Insolvenzverwalter wirksam aus dem Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, kann das Finanzamt mit Steuerverbindlichkeiten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechnen. So entschied das FG Münster mit seinem Urteil v. 14.2.2023 (Az.: 2 K 2804/21 AO; NZI 2023, 342), ohne die Revision zuzulassen. Der BFH hat mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.9.2024  (Az.: V B 15/23) die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision (sog. NZB) als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidungen zeigen auf:

Aus umsatzsteuerlicher Sicht läuft ein Schuldner mit freigegebenem Vermögen Gefahr, sich einer Aufrechnung durch das Finanzamt auszusetzen. Daher sollte ein solcher Schritt im Insolvenzverfahren auch umsatzsteuerlich vorab bedacht werden.

Ferner zeigt der BFH nochmals die hohen Hürden für eine NZB auf. Im Ergebnis nahm der BFH u.a. weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz noch einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler an, jeweils allein mit der Begründung, dass die Zulassungsgründe hierfür nicht hinreichend dargelegt wurden. Der BFH hat somit die Frage, ob die Entscheidung des FG Münster materiell-rechtlich zutreffend ist, offen gelassen, sondern „lediglich“ entschieden, dass das FG-Urteil keine willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Entscheidung sei. Die Anforderungen an die Einlegung einer NZB sollten daher in der Praxis nicht unterschätzt werden.

Unser Team von Streck Mack Schwedhelm steht Ihnen bei Fragen und einem Beratungsbedarf u.a. zum Steuerstreit, zur Umsatzsteuer und zum Insolvenzsteuerrecht gerne zur Verfügung. Erfahren Sie mehr dazu auf unserer Homepage zum Stichwort „Kompetenzen“.

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
LinkedIn