Kontaktieren Sie uns gerne!

Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
Meldeschwellen in der AWV angehoben
Natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Inland haben ein- und ausgehende Zahlungen nach § 67 Abs. 1 AWV elektronisch bei der Deutschen Bundesbank zu melden. Die Meldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus der BRD und der Statistik über Direktinvestitionsbestände. Nicht zu melden waren bisher ua. Zahlungen, die den Betrag von € 12.500,-- nicht übersteigen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AWV).
Um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte zu entlasten, wurde ua. diese Meldeschwelle durch Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ab Januar 2025 auf € 50.000,-- angehoben. Außerdem ist die Meldung nicht mehr bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats, sondern ab 2025 bis zum 7. Werktag des Folgemonats (§ 71 Abs. 6 AWV) einzureichen.
Beachte:
Nach § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV handelt ordnungswidrig iSd. § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nach § 67 AWV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 30.000,-- geahndet werden.
Nach § 22 Abs. 4 AWG unterbleibt jedoch die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes iSd. § 19 Abs. 2 bis 5 AWG, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der Behörde angezeigt wurde. Darüber hinaus müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.