Zehnt – der Steuerblog

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JStG 2024: Neues zur Besteuerung internationaler Altersvorsorgepläne

Am 18.10.2024 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. Eine Änderung betrifft die Besteuerung ausländischer Altersvorsorgepläne. Betroffen sind ua. amerikanische 401(k)-Pläne. Wir stellen die Änderung vor:

 

Hintergrund: Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG

§ 22 Nr. 5 EStG regelt die Besteuerung von Altersvorsorgeverträgen. Im Grundsatz gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Beiträge während des Sparens steuerbegünstigt sind und die Auszahlung später in voller Höhe besteuert wird (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG ergänzt: Wenn die Leistungen nicht aus steuerbegünstigten Beiträgen stammen – also aus dem versteuerten Einkommen –, dann wird nur der Ertragsteil der Leistung besteuert. § 22 Nr. 5 Satz 2EStG regelt das technisch so, dass die begünstigten Einzahlungen, aus denen die Leistung nicht stammen darf, im Einzelnen aufgezählt sind.

Diese Regelungstechnik hat zur Folge, dass zB Arbeitnehmer, die in den USA einen Altersvorsorgeplan (sog. 401(k)-Pläne) bespart hatten und sich die Leistungen nach einem Umzug in Deutschland auszahlen lassen, nach Auffassung von BFH und einigen Finanzgerichten nur mit dem Ertragsteil besteuert werden können (vgl. BFH vom 28.10.2020 X R 29/18, BStBl. II 2021, 675; FG Münster vom 18.10.2022 11 K 2273/18 E, EFG 2023, 54; FG Rheinland-Pfalz vom 27.7.2021 3 K 2081/20, EFG 2021, 1911; FG Köln vom 9.8.2018 11 K 2738/14, EFG 2019, 13). Die Begründung: Während der Sparphase waren die Steuerpflichtigen überhaupt nicht steuerpflichtig in Deutschland, sodass die begünstigenden sachlichen Steuerbefreiungen nicht zur Anwendung kamen. Also stammten die Leistungen nicht aus begünstigten Einzahlungen – somit keine nachgelagerte Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, sondern nur mit dem Ertragsteil gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG.

 

Die neue Regelung: Ausweitung der nachgelagerten Besteuerung

Das JStG 2024 reagiert darauf: § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG soll eine weitere Alternative angefügt werden (Art. 4 Nr. 4 JStG 2024). Bei Leistungen aus Beiträgen „in eine ausländische Versorgungseinrichtung, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde“, findet die nachgelagerte Besteuerung Anwendung.

Damit soll sichergestellt werden, dass in Zukunft Auszahlungen etwa aus einem amerikanischen 401(k) in voller Höhe in Deutschland besteuert werden. Für die Sparphase ändert sich nichts (vgl. zB Art. 18A DBA USA).

Die neue Fassung des Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG idF des Art. 4 Nr. 6 JStG 2024). Bis zum 31.12.2024 können Steuerpflichtige also noch vom alten Recht profitieren.

Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Counsel
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