Zehnt – der Steuerblog

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Heiligt der Zweck die Mittel?

Der BGH zur Verwertbarkeit von SkyECC Daten (1 StR 142/24)

Mit der am 26.2.2025 veröffentlichten Entscheidung äußert sich der auch für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat zur Verwertbarkeit von Chatprotokollen des Krypto-Messengerdienstes SkyECC.

Die von den französischen Strafverfolgungsbehörden erhobenen und im Wege der Beweismittelrechtshilfe für deutsche Strafverfolgungszwecke zur Verfügung gestellten Daten von SkyECC-Nutzern sollen - erwartungsgemäß - verwertbar sein. Die Beweismittelgewinnung der französischen Behörden verstoße nicht gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des nationalen oder europäischen ordre public (vgl. Artikel 1 Abs. 4 RL EEA, § 73 IRG). Im Übrigen werden die Grundsätze zur Verwertbarkeit von EncroChat Daten herangezogen. Die französischen Behörden hätten ersichtlich davon ausgehen dürfen, dass der gezielt auf die Bedürfnisse der organisierten Kriminalität ausgerichtete Absatzweg, gepaart mit den erheblichen Kosten des Erwerbs und Betriebs der Krypto-Telefone sowie des durch die Ermittlungen bestätigten kriminellen Einsatzbereichs, die Erfassung Unverdächtiger ausschloss.

Ein Beweisverwertungsverbot wg. des Verstoßes zur Benachrichtigung des von der Telekommunikationsüberwachung betroffenen Ziellands Deutschland lehnte der BGH ebenso ab. Denn bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das des Staates an einer umfassenden Aufklärung besonders schwerer Straftaten. 

Sodann folgen grundsätzliche Ausführungen, wann überhaupt, indes faktisch nahezu nie, ein Beweisverwertungsverbot im Ausnahmenfall einmal anzunehmen sein könnte. Dies setze schwerwiegende, bewusste oder objektiv willkürliche Rechtsverstöße voraus, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein.

Im Hinblick auf die Schwere der in Rede stehenden Straftaten und unter Verweis auf das Fehlen anderweitiger Ermittlungsmethoden lehnt der Bundesgerichtshof ein Verwertungsverbot ab. Auch der Austausch der Ermittlungsbehörden untereinander begegne keinen Bedenken.

Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof im Falle von Korruptionsdelikten oder bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung anders entscheiden wird; zumal auch ein Fernwirkungsverbot im Sinne der sog. „Fruit of the poisonous tree doctrine“ dem deutschen Strafrecht fremd ist.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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