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Zehnt – der Steuerblog
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Haftungsfalle Quellensteuererstattung
Gewinnausschüttungen, die an ausländische Gesellschafter gezahlt werden, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Das gilt auch dann, wenn ein DBA oder die Mutter-Tochter-Richtlinie dem deutschen Besteuerungsrecht entgegensteht. Die Pflicht zum Abzug der Kapitalertragsteuer entfällt nur, wenn das BZSt eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat.
Das Verfahren zum Erhalt der Freistellungsbescheinigung ist extrem langwierig. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des BZSt beträgt 480 Tage (BT-Drs. 20/10898). Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer kommt es nicht selten vor, dass Gewinnausschüttungen getätigt werden, noch bevor die Freistellungsbescheinigung ausgestellt wurde. Auch dann, wenn die Freistellungsbescheinigung anschließend für den Zeitraum, in den die Gewinnausschüttung fällt, erteilt wird, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer nur erstattet, wenn zusätzlich zur Freistellungsbescheinigung nachträglich die Erstattung der Steuer beantragt wird. Der Erstattungsantrag ist fristgebunden. Werden die maßgebenden Fristen nicht gewahrt, droht der Verlust der Beträge.
Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung wirkt insoweit nicht fristwahrend. Wie der BFH in seinem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 22.1.2025 (VIII B 124/23) festgestellt hat, kann der Freistellungsbescheinigungsantrag weder als zugleich gestellter Erstattungsantrag ausgelegt noch in einen Erstattungsantrag umgedeutet werden. Das gilt auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips.
Fazit
Auch wenn für den Zeitraum der Gewinnausschüttung eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird, muss zusätzlich zum Freistellungsbescheinigungsantrag die Erstattung der Kapitalertragsteuer fristgemäß beantragt werden. Dies gilt in den Fällen der Quellensteuerpflicht nach § 50a EStG entsprechend.