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Zehnt – der Steuerblog
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Geänderte Geldwäsche-Meldepflichten für Berufsträger
Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Sie sind hinsichtlich der dort geregelten weitreichenden Verdachtsmeldepflichten privilegiert. Sie trifft grundsätzlich keine Meldepflicht für Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GwG). Für den Immobiliensektor, konkret für Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG, wird dieses Meldeprivileg durch die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) jedoch eingeschränkt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 iVm. Abs. 6 GwG). Die GwGMeldV-Immobilien bestimmt konkrete Sachverhalte, die von den genannten Berufsträgern stets nach § 43 Abs. 1 GwG zu melden sind. Am 20.1.2025 wurde eine Änderungsverordnung zur GwGMeldV-Immobilien veröffentlicht (BGBl. I 2025 Nr. 13), die zum 17.2.2025 in Kraft getreten ist. Das Wichtigste in Kürze:
Hintergrund
Hintergrund der Änderung ist die Anpassung des § 6 GwGMeldV-Immobilien an das mit Wirkung zum 28.12.2022 kodifizierte Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Darüber hinaus setzt die Änderungsverordnung Evaluierungsergebnisse des BMF zur GwGMeldV-Immobilien mit dem Ziel um, Verdachtsmeldungen auszuschließen, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.
Neue Meldepflichten
Im Zusammenhang mit § 16a GwG wurden zwei neue Meldepflichten geschaffen. Der neu eingefügte § 6 Abs. 4 GwGMeldV-Immobilien führt eine Meldepflicht bei Verstößen gegen Nachweispflichten zur ordnungsgemäßen Zahlart der am Erwerbsvorgang Beteiligten nach § 16a Abs. 2 GwG ein. Da die Nachweispflichten der Beteiligten gegenüber dem Notar bestehen, trifft die neue Meldepflicht diese Berufsgruppe. Der weitere neue Meldetatbestand (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien) greift ein, wenn die Gegenleistung für den Erwerbsvorgang ohne nachvollziehbare Gründe später als ein Jahr nach Antragstellung der Eintragung beim Grundbuchamt erbracht werden soll. Die Vorschrift zielt auf die Verhinderung der Umgehung des Barzahlungsverbots durch Vertragsgestaltung ab. Hiervor sind alle Berufsgruppen betroffen.
Geänderte Meldepflichten
Die Änderungsverordnung konkretisiert zudem die Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität. Die Verordnung definiert nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien eine konkrete Erheblichkeitsschwelle für das Abweichen der Gegenleistung vom tatsächlichen Verkehrswert um mehr als 25 %.
Darüber hinaus wurde der Meldetatbestand zu Vorabzahlungen geändert (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 GwGMeldV-Immobilien). Nach Evaluierung des BMF handelt es sich um den häufigsten Meldesachverhalt (BMF, BAnz. AT 29.1.2025 B1). Bisher lag die Meldeschwelle bei € 10.000,--. Diese wurde nunmehr auf € 20.000,-- angehoben, um risikoärmere Fälle aus der Meldepflicht auszunehmen. Das BMF hat hierbei Anzahlungen im unteren fünfstelligen Bereich vor der notariellen Beurkundung (Reservierungsgebühren) sowie Anzahlungen hinsichtlich kleinerer landwirtschaftlicher Grundstücke im Blick.
Praxishinweis
Die Verdachtsmeldepflichten nach dem GwG sind auch von Berufsträgern im Blick zu behalten. Gerade die Frage, wann das Meldeprivileg greift, stellt insbesondere Steuerberater:innen immer wieder vor Herausforderungen. Der Verstoß gegen Meldepflichten ist bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Begehung bußgeldbehaftet (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69 GwG). Allein bei leichtfertiger Begehung ist ein beträchtlicher Bußgeldrahmen bis zu € 100.000,-- vorgesehen.
Haben Sie Fragen zu Meldepflichten nach dem GwG? Sprechen Sie uns gerne an.