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Zehnt – der Steuerblog
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Erforderliche tatgerichtliche Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung
BGH vom 4.4.2024 (1 StR 14/24)
Mit der am 29.5.2024 veröffentlichten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof erneut klar, dass bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein müssen. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (vgl. bereits BGH vom 22.3.2023 1 StR 361/22 Rz. 23 und vom 13.6.2023 1 StR 53/23 Rz. 9; zum Ganzen auch PETERS in HHSp, AO/FGO, 253. Lfg., 07/2019, § 370 Rz. 331).
Die tatgerichtlichen Feststellungen zur Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Werbungskosten ließ der Bundesgerichtshof im konkreten Fall nicht genügen; ebenso wenig allein die Verlesung der Berechnungen der Finanzverwaltung im Rahmen der Hauptverhandlung.
Die Urteilsgründe müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so gefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Die Urteilsgründe müssen insbesondere die tatsächlichen Umstände anführen, aus denen der Richter die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Verkürzungshandlung vornahm. Auf dieser Grundlage muss der Strafrichter sodann eine – eigene – Berechnung der verkürzten Steuer anstellen und diese in den Urteilsgründen mitteilen. Dabei ist das Tatgericht nicht gehindert, sich den Berechnungen der Finanzverwaltung anzuschließen; freilich nur sofern es sich von deren Richtigkeit überzeugt hat. Die vielfach anzutreffende unbesehene Übernahme von Betriebs- oder Steuerfahndungsberichten ist hingegen in jedem Falle unzulässig.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt erneut, dass revisionssichere Feststellungen in Steuerstrafsachen oftmals eine hohe Kunst sind und sich für die Verteidigung vielfach Angriffspunkte für eine erfolgreiche Revision bieten.