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Zehnt – der Steuerblog
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Donnerstag ist beSt-Tag
Donnerstagmorgens veröffentlicht der BFH seine neuesten Entscheidungen. Am vergangenen Donnerstag (24.5.2024) veröffentlichte der BFH einen Beschluss vom 8.5.2024 (II R 3/23). Gegenstand war wieder einmal die Nutzungspflicht des beSt für Steuerberater:innen. Der 2. Senat hat eine Nutzungspflicht ab dem 1.1.2023 bejaht und ist damit der strengen Rechtsprechung zur beSt-Nutzung gefolgt, die bereits von anderen Senaten des BFH vertreten wurde. Die Entscheidungen des BFH zur Nutzungspflicht des beSt häufen sich:
BFH vom
- 28.4.2023 XI B 101/22,
- 11.8.2023 VI B 74/22,
- 31.10.2023 IV B 77/22,
- 16.1.2024 VIII B 141/22,
- 23.1.2024 IV B 46/23 sowie
- 8.5.2024 II R 3/23.
Der Tendenz der anderen Senate hat sich allerdings der 10. Senat mit einem bemerkenswerten Beschluss vom 17.4.2024 (X B 68, 69/23) entgegengestellt und die Tür zur Abkehr von der strengen Rechtsprechung zur beSt-Nutzungspflicht geöffnet. In diesem Beschluss vom 17.4.2024 werden (überzeugende) Argumente angeführt, die in den anderen BFH-Entscheidungen bislang nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere sieht der 10. Senat grundsätzliche Zweifel an der Registrierungspflicht, da die zur Umsetzung erlassene „Steuerberaterplattform- und -Postfachverordnung“ (StBPPV) mit einiger Sicherheit nichtig sein dürfte und die bisherige Interpretation von § 52d FGO die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzen könnte (siehe dazu ausführlich Ruske, Newsletter vom 17.5.2024).
Kurios ist, dass der 2. Senat seinen Beschluss am Dienstag, den 8.5.2024 gefasst hat, zu einem Zeitpunkt also, als die (ausführlich begründete) Entscheidung des 10. Senats bereits existierte, auch wenn sie erst zwei Tage später, nämlich am Donnerstag, den 10.5.2024, auf der Homepage des BFH veröffentlicht wurde. Es hat den Anschein, dass die Senate des BFH von den Entscheidungen ihrer Kollegen auch erst durch die Veröffentlichung auf der Homepage erfahren hatten.
Der 2. Senat beantwortet in seinem in der letzten Woche veröffentlichten Beschluss die Frage, ob den Steuerberater:innen ab dem 1.1.2023 ein „sicherer Übermittlungsweg“ nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stand, mit der generellen Einrichtungsmöglichkeit eines Postfachs durch die BStBK. Auf die Registrierung geht der Senat nur insoweit ein, dass Steuerberater:innen die sog. „Fast Lane“ zur rechtzeitigen Registrierung hätten nutzen können. Dass dies eine zu formalistische Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten sein könnte und dass die Verordnung, die das Registrierungsverfahren regelt, möglicherweise nichtig ist, wird vom 2. Senat nicht behandelt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH und die Finanzgerichte in Zukunft mit der möglichen Nichtigkeit der StBPPV und dem Einwand eines unzulässigen „exzessiven Formalismus“ auseinandersetzen werden. Der 10. Senat konnte sich nur andeutungsweise mit der Problematik befassen, da im dortigen Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund von Verfahrensfehlern erfolgreich war. Die vom Senat erteilten Hinweise an das Finanzgericht sind jedoch überzeugend.
Blicken wir also gespannt auf die kommenden Donnerstage und warten ab, welche Wendungen in Sachen beSt-Nutzungspflicht die neuen Veröffentlichungen des BFH mit sich bringen.