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Zehnt – der Steuerblog
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Der neue § 108f StGB – Auch relevant für das Steuerrecht?
Das StGB enthält mit § 108f StGB seit dem 18.6.2024 eine weitere Strafvorschrift. Die Norm stellt fortan die unzulässige Interessenwahrnehmung unter Strafe und erfasst sowohl die Bestechlichkeit von Mandatsträgern als auch deren Bestechung.
Konkret soll gem. § 108f Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und im Gegenzug während seines Mandats Handlungen im Interesse des Vorteilsgebers oder eines Dritten vornimmt oder unterlässt. Täter kann ausschließlich einer der aufgelisteten Mandatsträger sein. Es handelt sich um ein Sonderdelikt. Mandatsträger auf kommunaler Ebene sind hiervon indes ausgenommen.
Nach § 108f Abs. 2 StGB macht sich zudem strafbar, wer umgekehrt einem Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in der entsprechenden Erwartung anbietet, verspricht oder gewährt. Zwar gleicht der Strafrahmen dem des Abs. 1, allerdings kann in diesen Fällen grundsätzlich jedermann Täter sein.
Mit der neuen Strafvorschrift reagierte der Gesetzgeber auf die bisherige Strafbarkeitslücke im Zusammenhang mit der Korruption von Mandatsträgern, die insbesondere durch die „Maskenaffäre“ in den Mittelpunkt gerückt war. Eine Strafbarkeit kam lediglich gem. § 108e StGB in Betracht. Voraussetzung für eine entsprechende Strafbarkeit war allerdings die Vornahme einer Handlung bei der Wahrnehmung des Mandats. Die Handlung musste daher unmittelbar mit der Mandatstätigkeit zusammenhängen. Diese Lücke wurde mit § 108f StGB nun geschlossen.
Die neue Strafvorschrift ist auch in steuerrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Handelt es sich bei dem geleisteten Vermögensvorteil zugleich um eine betriebliche Ausgabe, findet bei Vorliegen einer Strafbarkeit gem. § 108f StGB die Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der geleistete Vermögensvorteil zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zählt und somit nicht zu einer Minderung des Gewinns führt. Umgekehrt können entsprechende Ausgaben im Rahmen der Betriebsprüfung Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 370 AO (Steuerhinterziehung) und § 108f StGB sein.
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