Zehnt – der Steuerblog

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Das erste Jahr der Holding-GmbH: Achtung beim Schachtelprivileg!

Eines der Hauptmotive zur Schaffung einer Holding-Struktur ist für viele das sog. Schachtelprivileg.

Ausschüttungen aus einer GmbH (oder einer sonstigen Kapitalgesellschaft) an ihren Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen der Abgeltungsteuer (26,375 % Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag, die von der GmbH als Kapitalertragsteuer einbehalten wird) bzw. dem Teileinkünfteverfahren (60 % des persönlichen Einkommensteuertarifs, zB 60 % * 42 % = 25,2 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Erfolgt die Ausschüttung jedoch an eine andere Kapitalgesellschaft (Tochter-GmbH an die Holding-GmbH als Muttergesellschaft) ist diese Ausschüttung steuerfrei möglich. Es gelten dann lediglich 5 % der Ausschüttung als nichtabziehbare Betriebsausgaben, was im Ergebnis zu einer 95 %igen Steuerbefreiung führt. Auf Ebene der Holding-GmbH erfolgt sodann lediglich eine effektive Belastung mit Gewerbe- und Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag von insgesamt ca. 1,6 %.

Besondere Vorsicht ist allerdings im Gründungsjahr der Holding-GmbH geboten: Für Zwecke der Körperschaftsteuer setzt das Schachtelprivileg voraus, dass die Beteiligungsquote zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % beträgt. Zu Gunsten der Holding-GmbH ist jedoch auch ein unterjähriger erstmaliger Erwerb einer Beteiligung iHv. mindestens 10 % begünstigt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).

Für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg gilt hingegen eine 15 %ige Mindestbeteiligung, die „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG) bestehen muss. Es gilt dabei ein strenges Stichtagsprinzip, das auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht abstellt. Dies ist bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich die Eintragung im Handelsregister. Damit kommt es bei einer typischen Gründung einer Holding-GmbH zu folgendem Fallstrick: 

22.12. im Jahr 01:  Errichtung der Holding-GmbH beim Notar

05.01. im Jahr 02:  Eintragung der Holding-GmbH im Handelsregister

07.01. im Jahr 02:  Übertragung von 100 % der Anteile der operativen GmbH des Gesellschafters auf seine Holding-GmbH (zur Erfüllung der Einlageverpflichtung)

22.12. im Jahr 02: Ausschüttung von der Tochter-GmbH an die Holding-GmbH

Für die Ausschüttung im Jahr 02 gilt das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nicht, da die Holding-GmbH zum Zeitpunkt ihrer Handelsregisteranmeldung gewerbesteuerpflichtig wurde, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu mindestens 15 % an der Tochter-GmbH beteiligt war! 

 

Beraterhinweis

Auch beim körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg können insbesondere bei unterjährigen Aufstockungen Probleme auftreten. Bei der Gestaltung von Holding-Strukturen sollte von Ausschüttungen im Gründungsjahr vorsorglich abgesehen werden. Insbesondere wenn Akquisitionen der Holding-GmbH anstehen, gilt es, dies bei der Liquiditätsplanung mitzuberücksichtigen.

 

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Marc Nürnberger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Counsel
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