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Zehnt – der Steuerblog
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Brennpunkt Umsatzbesteuerung in Insolvenzfällen
Die Umsatzbesteuerung in Insolvenzfällen stellt Berater, Insolvenzverwalter, Gläubiger und Schuldner regelmäßig vor besondere Herausforderungen, sowohl zum materiellen Steuerrecht als auch zum steuerlichen Verfahrensrecht. Heute, am 27.3.2025, hat der BFH drei neue für die Praxis bedeutende Entscheidungen veröffentlicht. Worum geht es?
Mit Urteil vom 23.10.2024 (XI R 20/22) hat der BFH zum Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter entschieden:
Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG kann ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt (in Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 15.04.2015 - V R 44/14, BStBl. II 2015, 679; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486 und vom 23.11.2023 - V R 3/22, BStBl. II 2024, 501).
Was gilt bei Unternehmensfortführung, wenn Verwertungshandlungen erfolgen? Dies hat der BFH explizit offengelassen.
Mit einem weiteren Beschluss vom 23.10.2024 (XI R 8/22) hat der BFH hingegen für folgende Fallkonstellation seine bisherige Rechtsprechung bestätigt:
Hat der Insolvenzschuldner vor der Insolvenzeröffnung seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, ist über den Abzug der Vorsteuer für die Leistung des Insolvenzverwalters und die Vorsteueraufteilung hierzu nach § 15 Abs. 4 UStG nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden, so der BFH im Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.11.2023 - V R 3/22, BStBl. II 2024, 501.
Mit Beschluss vom 11.12.2024 (XI R 1/22) entschied der BFH das Folgende:
- Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegenstünde (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 01.08.2017 - VII R 16/15, nicht veröffentlicht).
- § 55 Abs. 4 InsO ordnet keine hiervon abweichende Einbeziehung des sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse an.
- Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf den sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch scheidet mangels Regelungslücke aus.
- Es widerspricht weder dem Unionsrecht noch dem Verfassungsrecht, dass ein Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch, der sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergibt, nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen ist.
Ein umfassendes Update über diese Entscheidungen, über weitere wichtige Aspekte zur Umsatzbesteuerung in Insolvenzfällen sowie über die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten und steuerlichen Fallstricke mit Handlungsempfehlungen anhand von typischen Praxisbeispielen erfahren Sie in Webinaren u.a. mit mir als Referenten. Termine finden Sie hier: Seminare | STRECK MACK SCHWEDHELM | Streck Mack Schwedhelm