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Zehnt – der Steuerblog
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Wenn das Sekretariat einfach signiert, haftet der Anwalt.
BFH und beA
Der BFH hat die Entscheidung vom 05.11.2024, XI R 10/22 (Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof) nochmals klargestellt:
- Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
- Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte („einfach signierte“ Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (zum Beispiel Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
Im vorliegenden in Streit war über die verfahrensrechtliche Frage zu entscheiden, ob für die verspätet eingereichte Revisionsbegründung Wiedereinsetzung zu gewähren war, was der BFH verneint hat. Denn nach dem Vorbringen der Kläger hatte der Bevollmächtigte das Recht zur einfachen Signatur seiner Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt, die dann aber wegen einer unerwarteten Erkrankung des Kindes die Kanzlei vorzeitig, ohne Versendung des Schriftsatzes, verlassen hatte.
Die rechtserhebliche Ursache für das Versäumen der Frist habe, so der BFH, der Prozessbevollmächtigte selbst gesetzt, nicht seine Mitarbeiterin. Ausgehend von seinem Vorbringen habe der Bevollmächtigte –statt die von ihm einfach signierte Revisionsbegründung vor Fristablauf persönlich einzureichen– seine Zugangsdaten für das beA an seine Kanzleiangestellte weitergegeben, um den Schriftsatz auf diese Weise –vermeintlich form- und fristgerecht– an den BFH übersenden zu lassen. Dies sei, so der BFH, unzulässig. Daher waren der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Revision im vorliegenden Fall als unzulässig zu verwerfen.
Beraterhinweis
Der wichtige Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Signatur sollten allen Mitarbeitenden in der Kanzlei bekannt sein; ebenso sollte bekannt sein, dass einfach signierte Schriftsätze ausschließlich und allein vom jeweils unmittelbar beA-berechtigten Berufsträger eingereicht werden können. Andernfalls ist der Schriftsatz nicht wirksam eingereicht. Ist hier der Arbeits-Workflow betreffen das einfache Signieren falsch eingerichtet oder hat sich hier die Nachlässigkeit eingeschlichen, die Karte für das einfache Signieren dem Sekretariat zu überlassen, droht ein unabsehbarer Massenschaden in allen vom Berufsträger betreuten gerichtlichen Verfahren, da dort dann ggf. alle Schriftsätze in sämtlichen Verfahren unwirksam sind. Die Übertragung der Berechtigung zum einfachen Signieren auf Mitarbeiter ist insoweit ein zwingend zu unterlassendes Spiel mit dem Feuer.