Kontaktieren Sie uns gerne!
Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
BFH: Anforderungen an Sanierungserträge der unternehmensbezogenen Sanierung
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich in diesem Beschluss (BFH vom 9.8.2024 X B 93/23) mit den Feststellungen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen auseinandergesetzt.
Das Gesetz setzt dazu in § 3a Abs. 1 EStG zunächst einen Schuldenerlass im bilanzsteuerrechtlichen Sinne voraus. Die streitgegenständliche Variante der unternehmensbezogenen Sanierung nach § 3a Abs. 2 EStG erfordert weiter, dass der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Diese Legaldefinition entspricht der Formulierung des ehemaligen Sanierungserlasses (BMF 27.3.2003, BStBl. I 2003, 240; aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verworfen, BFH vom 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393).
In diesem Beschluss hat der BFH nun abermals bestätigt, dass für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 EStG auf die zu § 3 Nr. 66 EStG aF ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückgegriffen werden kann (so schon BFH vom 27.11.2020 X B 63/20, BFH/NV 2021, 531).
Zudem enthalte das Gesetz für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium – wie bspw. ein schriftliches Sanierungskonzepts – zwingend vorliegen müsse. Wesentliche Indizien für das Bestehen einer Sanierungseignung seien unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzept oder ein rückblickend tatsächlicher Sanierungserfolg.
Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" habe zudem im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Sie sei nicht bereits stets zu vermuten, wenn lediglich ein Gläubiger auf eine Forderung im Zusammenhang mit der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise verzichte bzw. dies objektiv sanierungsdienliche ist. Die Absicht zur Sanierung müsse auf Seiten des Gläubigers zumindest mitentscheidend gewesen sein.
Beraterhinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich schematische Bewertungen etwaiger Sanierungserträge verbieten und die einzelnen Tatbestandsmerkmale vor der Umsetzung von ertragswirksamen Sanierungsmaßnahmen geprüft und dokumentiert werden müssen. Dies gilt auch für die Sanierungsabsicht des/der Gläubiger. Diese müssen daher frühzeitig eingebunden werden. Soweit es die Liquidität und der Zeitplan eines Sanierungsverfahrens zulassen, bleibt die Einholung einer verbindlichen Auskunft zwecks Bewertung etwaiger Sanierungserträge das Mittel der Wahl.
Sie haben Fragen zu diesen Themenbereichen? Unser Team Insolvenzsteuerrecht steht Ihnen jederzeit zur Verfügung!