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Zehnt – der Steuerblog
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Aus 3 wird 5 - Neues zur Freistellungsbescheinigung
Werden Zahlungen ins Ausland getätigt, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG (bspw. Lizenzgebühren) unterliegen, ist ein Quellensteuerabzug unabhängig davon vorzunehmen, ob Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht. Soweit Deutschland kein Besteuerungsrecht zusteht, kann der ausländische Steuerpflichtige eine Erstattung der Quellensteuer beantragen. Das Erstattungsverfahren ist extrem langwierig (im Durchschnitt 615 Tage, BT-Drs. 20/10898). Der Quellensteuerabzug kann unterbleiben, wenn das BZSt dem Steuerpflichtigen zuvor auf seinen Antrag eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat. Die Freistellungsbescheinigungen sind immer befristet. Der Antrag auf Erteilung einer neuen Freistellungsbescheinigung sollte rechtzeitig vor dem Fristablauf gestellt werden, um zu vermeiden, dass Quellensteuern abgeführt werden müssen, obwohl keine Steuerpflicht in Deutschland besteht. Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber die maximale Höchstdauer von Freistellungsbescheinigungen von 3 Jahren auf 5 Jahre mit Wirkung zum 1.1.2025 verlängert. Die Änderung entlastet sowohl die Finanzverwaltung als auch Steuerpflichtige und ist zu begrüßen. Auf bereits bestehende Freistellungsbescheinigungen wirkt sie sich nicht aus. Bei bereits erlassenen Freistellungsbescheinigungen sind die in der Bescheinigung enthaltenen Auslauffristen zu beachten.
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