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Zehnt – der Steuerblog
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Anwaltliche Kommunikation mit dem Finanzgericht
Ausschließlich per beA?
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) prägt den Beratungsalltag der Steueranwälte und Steueranwältinnen. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich ein elektronisches Anwaltspostfach einzurichten (sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO). § 52d FGO (iVm § 52a FGO) ordnet darüber hinaus eine aktive Nutzungspflicht für die Kommunikation mit dem Finanzgericht (FG) an.
Ist die Verwendung des beA für sämtliche Kommunikation mit dem Finanzgericht verpflichtend?
Als wir kürzlich beim FG per E-Mail-Einsicht in Altfassungen des Geschäftsverteilungsplans beantragt haben, bekamen wir zu unserer Überraschung die Antwort, dass unsere Anfrage per beA eingereicht werden müsse.
Was ergibt sich aus einem kurzen Blick ins Gesetz…
Grundsätzlich besagt § 52d FGO (iVm § 52a Abs. 2 und Abs. 3 FGO), dass „vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt […] eingereicht werden“, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Das Formerfordernis trifft also insbesondere die Klageerhebung und die Einlegung von Rechtsbehelfen, nach geltender Rechtsprechung aber auch die Klagebegründung, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 90a Abs. 3 FGO oder verfahrensbeendende Erklärungen. Ein Formverstoß führt zur „Unwirksamkeit“, sodass die Erklärung als nicht abgegeben gilt (vgl. BFH vom 23.8.2022 VIII S 3/22 BStBl. II 2023, 83). Der Wortlaut des § 52d FGO macht aber zugleich deutlich, dass nicht jede Kommunikation mit dem FG über das beA (bzw. beSt) erfolgen muss. Handelt es sich nicht um einen vorbereitenden Schriftsatz oder um einen Antrag bzw. eine Erklärung, für die das Gesetz Schriftform vorgibt, so ist mangels entgegenstehender Vorgaben auch ein anderer Kommunikationsweg zugelassen.
…und was sagt der BFH dazu?
Der BFH hat in diesem Zusammenhang vor Kurzem entschieden, dass ein Antrag auf Terminänderung keinen vorbereitenden Schriftsatz im Sinne von § 52d S. 1 FGO darstellt, der als elektronisches Dokument zu übermitteln wäre (BFH vom 23.4.2024 VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767). Es handelt sich dabei auch nicht um einen schriftlich einzureichenden Antrag bzw. eine schriftlich einzureichende Erklärung (BFH vom 23.4.2024 VIII B 31/23, aaO). Der BFH betont, dass ein solcher Antrag auch per Telefon gestellt werden könnte.
Gleiches gilt für einen Antrag auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch folgt ein grundsätzlich jedermann zustehendes Einsichtsrecht gemäß § 21e Abs. 9 Hs. 1 GVG. Es ist nicht festgeschrieben, dass ein solcher Antrag schriftlich erfolgen muss. Erst recht handelt es sich nicht um einen „vorbereitenden Schriftsatz“. Im Ergebnis lässt sich deshalb für einen solchen Antrag keine Verpflichtung zur Kommunikation über das beA begründen.
Und so lautete die freundliche und umgehende Reaktion der Geschäftsstelle:
Nachdem wir der Geschäftsstelle des Finanzgerichts unsere abweichende Rechtsauffassung unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des BFH mitgeteilt hatten, erhielten wir umgehend eine freundliche Antwort per Mail von der Geschäftsstelle. Im Anhang: die erbetenen Altfassungen der Geschäftsverteilungspläne.
Beraterhinweis
Beraterinnen und Berater sollten in der Kommunikation mit dem FG § 52d FGO stets im Blick haben. Gerade für fristwahrende Klagen oder vorbereitende Schriftsätze ist besonders darauf zu achten, dass diese als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA bzw. beSt) an das Gericht gelangen. Bei anderen Bitten oder Anfragen, sei es auf Terminverlegung oder Auskünften zur Geschäftsverteilung, sind jedoch auch „einfache“ Kommunikationswege (z.B. E-Mail, Telefon) zulässig. Bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, empfiehlt sich immer eine Übermittlung per beA bzw. beSt.