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Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."
In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.
Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!
10 goldene Regeln zur Holding-GmbH
Vielfach erfolgt eine Bündelung von Gesellschaften und unternehmerischer Aktivitäten unter einer Holding-GmbH mit dem Ziel einer steuerlich vorteilhaften Struktur. Damit dies in der Praxis gelingt, sind insbesondere folgende 10 goldene Regeln zu beachten:
1. Kritische wirtschaftliche Prüfung der Zweckmäßigkeit
- Ob sich eine Holding Struktur tatsächlich lohnt, hängt insbesondere davon ab, was der Gesellschafter mit Gewinnen aus dem laufenden Geschäft der operativen Gesellschaften bzw. Unternehmen und/oder Gewinnen aus deren Verkauf plant. Ist er auf regelmäßige Ausschüttungen an sich selbst angewiesen oder steht der Kauf einer privaten Immobilie an? Als Faustregel lohnt sich eine Holding-GmbH je länger Gewinne auf Ebene der Holding thesauriert oder reinvestiert werden. Andernfalls kann sich die Struktur sogar nachteilig auswirken, insbesondere durch eine zusätzliche Steuerbelastung auf Ausschüttungen (sog. Schachtelstrafe) und laufende Kosten der Holding (Buchhaltung, Jahresabschluss, IHK-Beitrag etc.).
2. 7-jährige Sperr- und Anzeigepflichten beachten
- Regelmäßig wird eine Holding-Struktur geschaffen, indem bereits werthaltige Unternehmungen unter eine neu gegründete Holding-GmbH „gehängt“ werden. Erfolgt dies im Rahmen einer Einbringung nach § 20 UmwStG oder eines qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG, besteht die Möglichkeit einer ertragsteuerneutralen Buchwertfortführung. Das Buchwertprivileg steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Beteiligungen in den folgenden sieben Jahren nicht veräußert werden (oder ein veräußerungsgleicher Ersatztatbestand ausgelöst wird). Zudem sind gegenüber dem Finanzamt jährlich zum 31.5. entsprechende Nachweise zu erbringen (§ 22 Abs. 3 UmwStG). Ist etwa für Zwecke der Altersvorsorge ein Verkauf der operativen Unternehmung geplant, ist die Holding-Struktur frühzeitig bzw. langfristig zu planen.
3. Ausschüttungen erst im Folgejahr der Gründung
Die faktisch 95 %ige Steuerbefreiung für Ausschüttungen von Tochter-Gesellschaften an die Holding-GmbH gilt nur, wenn die Beteiligung bereits zu Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Gewerbesteuerpflicht der Holding-GmbH besteht. Insbesondere bei Neugründung der Holding-GmbH und unterjähriger Schaffung der Struktur droht, dass die Ausschüttung zumindest gewerbesteuerlich noch nicht begünstigt ist. Vorsorglich sollten Ausschüttungen an die Holding-GmbH daher erst im Folgejahr nach Gründung und Etablierung der Holding-Struktur erfolgen. Hier gehts zum Blog >
4. Anpassung der Struktur zur Optimierung der laufenden Besteuerung
- Auch wenn sich die gewünschte Struktur erfolgreich etabliert hat, sollte regelmäßig geprüft werden, ob sich eine Anpassung der Struktur zur Optimierung der laufenden Besteuerung anbietet. Sollten etwa einzelne Beteiligungen dauerhaft defizitär sein, könnten deren Verluste durch Gründung einer ertragsteuerlichen Organschaft zur Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Gesellschaften auf Ebene der Holding genutzt werden. Zudem lässt sich je nach Ausgestaltung der Tätigkeiten der Holding-GmbH als reine Finanzholding (reines Halten der Beteiligungen) oder als Führungs- oder Funktionsholding (Erbringung von Management-Leistungen) ein Vorsteuerabzug für die Holding erreichen.
5. Vermögenstruktur für die Nachfolgeplanung
- Über die Holding-GmbH besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das unternehmerische Vermögen unter Nutzung der erbschaftsteuerlichen Privilegierung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Jedoch kann schon eine einzelne Beteiligung mit hohem Bar-, Wertpapier- oder Immobilienvermögen einer Begünstigung entgegenstehen. Die Vermögenstruktur der Holding sollte daher möglichst frühzeitig – auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht – geprüft und bei Bedarf angepasst werden.
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