Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.

Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!

 

10 goldene Regeln für den Einsatz KI-basierter Steuersoftware

Künstliche Intelligenz (KI) prägt bereits viele Bereiche unseres Alltags. Auch in der Steuerberatung wird ihr Einsatz zunehmend unverzichtbar. Die folgenden „10 goldenen Regeln“ geben Ihnen einen Überblick, worauf Sie achten sollten, wenn Sie in Ihrer Beratungstätigkeit KI-gestützte Lösungen verwenden.

 

1. Berücksichtigung des Fehlerrisikos

  • Das Arbeitsergebnis der KI hängt maßgeblich von der Qualität der Datensätze ab, die der Software zugrunde liegt. Sind diese Daten nicht aktuell, unvollständig oder sogar fehlerhaft, kann dies dazu führen, dass das Ergebnis, das die KI generiert, unrichtig ist

 

2. Kontrolle der Richtigkeit der Arbeitsergebnisse

  • Wegen des Fehlerpotenzials von KI sollten deren Arbeitsergebnisse vom Berater auf ihre Richtigkeit geprüft oder zumindest stichprobenartig kontrolliert werden.

 

3. Haftung für fehlerhafte KI-Ergebnisse

  • Verwendet der Berater KI, ist er dem Mandanten gegenüber dafür verantwortlich, dass die Arbeitsergebnisse richtig sind. Deshalb sollte der Berater beachten, dass er vom Mandanten in Haftung genommen werden kann, wenn ihm durch die Verwendung von KI Fehler unterlaufen.

 

4. Abdeckung von Haftungsfällen durch Berufshaftpflichtversicherung

  • Nimmt der Mandant den Berater für Fehler in Anspruch, die sich auf den Einsatz von KI zurückzuführen lassen, sind diese Inanspruchnahmen grundsätzlich von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Berater seine Pflichten aus dem Beratungsverhältnis nicht wissentlich verletzt hat.

 

5. Beachtung der Berichtigungspflicht

  • Fehler, die auf dem Einsatz von KI-basierter Software beruhen, können dazu führen, dass erklärte oder vorangemeldete Steuern zu niedrig festgesetzt werden. Offenbaren sich diese Fehler erst nachdem die Steuererklärung oder die Steuervoranmeldung abgegeben wurde, sollte der Berater beachten, dass diese gem. § 153 AO gegebenenfalls unverzüglich zu berichtigen sind.

 

6. Gewährleistung des Datenschutzes

  • Häufig werden beim Einsatz von KI personenbezogene Daten auf Servern des KI-Anbieters verarbeitet. Diese befinden sich mitunter auch in Drittländern. Um nicht mit Vorschriften des Datenschutzes zu konfligieren, sollte der Berater entsprechende datenschutzrechtliche Vereinba-rungen schließen und sicherstellen, dass die verarbeiteten Daten inhaltlich hinreichend geschützt sind.

 

7. Kein Angebot von Vorbehaltsaufgaben durch Softwareunternehmen

  • Zu beachten ist, dass Vorbehaltsaufgaben auch zukünftig nicht eigenständig von Softwareunternehmen unmittelbar angeboten werden dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, soweit sie selbst nicht als Berufsausübungsgesellschaft hierzu berechtigt sind.

 

8. Beachtung der Verschwiegenheitspflicht

  • Überlässt der Berater ohne Zustimmung des Mandanten KI-Softwareunternehmen mandatsbezogene Daten zur Bearbeitung oder Auswertung, kann er hierdurch gegen seine Verschwiegen-heitspflicht verstoßen und sich möglicherweise sogar nach § 203 StGB strafbar machen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine entsprechende Zustimmungserklärung in die Mandatsvereinbarung aufzunehmen.

 

9. Überwälzung der Lizenzkosten auf Mandanten

  • Die Lizenzierung der Software ist in der Regel mit Kosten verbunden. Grundsätzlich ist es denkbar, dass diese Kosten über die Mandatsvereinbarung als Auslagen dem Mandanten in Rechnung gestellt werden.

 

10. Keine Auswertung von Ermittlungsakten

  • Obacht ist bei der Auswertung von Ermittlungsakten durch KI-Software auf fremden Servern geboten: Nach § 353d StGB macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines disziplinarischen Verfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen öffentlich macht. Sofern daher die KI die ihr überlassenen Daten benutzt, um als Datenstock auch für anderweitige Anfragen durch Dritte zur Verfügung zu stehen, kann es hier gegebenenfalls zu einem „öffentlich machen“ im Sinne der Vorschrift kommen.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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