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Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."
In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.
Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!
10 goldene Regeln für das Finanzgerichtsverfahren
Im Verfahren vor dem Finanzgericht bestehen für den Berater oftmals Unsicherheiten. Die folgenden Grundsätze bieten einen Leitfaden für die Praxis.
1. Erfolgsaussichten richtig einschätzen
- Meist wird geklagt, weil der Kläger einen Steuerbescheid für falsch hält und die Steuer nach seiner Ansicht zu hoch festgesetzt wurde. Wichtig ist, wie der Berater die Erfolgsaussichten einschätzt. Einen Steuerstreit ohne Aussicht auf zumindest einen Teilerfolg gibt es nicht.
2. Richtiger Kläger
- Folgen des MoPeG beachten: Änderung des § 48 FGO zum 1.1.2024: Nunmehr ist es möglich, dass die rechtsfähige Personenvereinigung direkt Klage erhebt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a FGO nF). Zuvor war der Geschäftsführer zur Erhebung der Klage befugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO aF).
3. Aussetzung der Vollziehung beachten
- Die Aussetzung der Vollziehung wird vom Finanzamt im Einspruchsverfahren regelmäßig nur zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung oder bis zu einem Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung gewährt. Erstrebt der Steuerpflichtige eine Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung, darf nicht vergessen werden, parallel zur Einlegung der Klage beim Finanzamt die Verlängerung/neue Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Klageverfahrens zu beantragen.
4. Inhalt der Klage
- Der notwendige Inhalt der Klage ist überschaubar (§ 65 FGO): Genannt sein müssen Kläger und Beklagter, der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung. Außerdem soll das Klagebegehren bezeichnet werden. Beigefügt sein soll eine Abschrift des angefochtenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung.
5. Klage sorgfältig begründen
- Akteneinsichtsrechte nutzen: Zwar gilt im Steuerprozess der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO). Allerdings bestehen nach der Rechtsprechung eine Vielzahl von Mitwirkungspflichten des Klägers. Damit müssen Klageverfahren insbesondere bzgl. Sachverhaltsdarstellung und Beweisantritten, etc. so geführt werden wie ein Zivilprozess. Der Kläger sollte die Ermittlung des Sachverhalts nicht allein dem Gericht überlassen.
6. Kein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung
- Grundsätzlich entscheidet das Finanzgericht aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht allerdings auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Aus Sicht des Klägers empfiehlt sich ein derartiger Verzicht so gut wie nie: Im Steuerverfahren sind die Stufen des Rechtschutz beschränkt. Die mündliche Verhandlung bietet im Regelfall eine echte Möglichkeit, den Streit zu erörtern. Diese Möglichkeit nimmt sich, wer auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Ist der Verzicht einmal ausgesprochen, lässt er sich nur selten rückgängig machen.
7. Revisionsarbeit in der Tatsacheninstanz
- Die Vorbereitung des Revisionsverfahrens beginnt bereits in der Tatsacheninstanz. Es sind alle Beweise anzubieten und entsprechend eine Beweiserhebung zu beantragen. Vorsorglich ist die Nichterhebung der angebotenen Beweise zu Protokoll zu rügen.
8. Einigungsmöglichkeiten beachten
- Das finanzgerichtliche Streitverfahren schließt eine einvernehmliche Einigung mit dem Finanzamt nicht aus. Oftmals eröffnen sich hierdurch gerade Einigungsmöglichkeiten.
9. Zeitpunkt der Erledigungserklärung
- Soll der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt werden, empfiehlt sich, die entsprechende Erklärung erst nach Erlass der geänderten Bescheide abzugeben: Es kann zum Streit über die Richtigkeit der Umsetzung kommen. Sofern sich der Klägervertreter lediglich verpflichtet, nach Eingang und Prüfung der Änderungsbescheide die Erledigungserklärung abzugeben, ist das finanzgerichtliche Verfahren weiterhin anhängig. Das Finanzamt ist dem Druck des Senats zur korrekten Umsetzung ausgesetzt (siehe auch WULF, Stbg 2018, 408 zu Zinsaspekten).
10. Kostenfestsetzungsantrag nicht vergessen!
- Obsiegt der Steuerpflichtige (auch teilweise) im Verfahren, sollte der Berater nicht vergessen, einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht zustellen.