Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.

Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!

 

10 goldene Regeln für das Finanzgerichtsverfahren

Im Verfahren vor dem Finanzgericht bestehen für den Berater oftmals Unsicherheiten. Die folgenden Grundsätze bieten einen Leitfaden für die Praxis.

 

1. Erfolgsaussichten richtig einschätzen

  • Grundlage ist zunächst die sorgfältige Prüfung und Abwägung der Erfolgsaussichten. Dies setzt nicht selten bereits eine umfassende Einarbeitung voraus. Einen Steuerstreit ohne Aussicht auf zumindest einen Teilerfolg gibt es nicht.

 

2. Richtiger Kläger

  • Folgen des MopeG beachten: Änderung des § 48 FGO zum 1.1.2024: Nunmehr ist es möglich, dass die rechtsfähige Personenvereinigung direkt Klage erhebt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a FGO nF). Zuvor war der Geschäftsführer zur Erhebung der Klage befugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO aF).

 

3. Aussetzung der Vollziehung beachten

  • Die Aussetzung der Vollziehung wird vom Finanzamt im Einspruchsverfahren regel-mäßig nur zeitlich begrenzt bis zur Einspruchsentscheidung oder bis ein Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung gewährt. Erstrebt der Steuerpflichtige eine Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung, darf nicht vergessen werden, parallel zur Einlegung der Klage beim Finanzamt die Verlängerung/neue Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Klageverfahrens zu beantragen.

 

4. Inhalt der Klage

  • Der notwendige Inhalt der Klage ist überschaubar (§ 65 FGO): Genannt sein müssen Kläger und Beklagter, der Gegenstand des Klagebegehrens, der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung. Die Klage soll einen bestimmten Antrag erhalten; die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Beigefügt sein soll eine Abschrift des angefochtenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung. 

 

5. Klage sorgfältig begründen

  • Akteneinsichtsrechte nutzen: Zwar gilt im Steuerprozess der Amtsermittlungsgrund-satz. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO). Aller-dings bestehen nach der Rechtsprechung eine Vielzahl von Mitwirkungspflichten des Klägers. Damit müssen Klageverfahren insbesondere bzgl. Sachverhaltsdarstellung und Beweisantritten, etc. so geführt werden wie ein Zivilprozess. Der Kläger sollte die Ermittlung des Sachverhalts nicht allein dem Gericht überlassen.
    Für das Einspruchsverfahren: An § 364 AO denken!

 

6. Kein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung

  • Grundsätzlich entscheidet das Finanzgericht aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht allerdings auch ohne münd-liche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Aus Klägersicht empfiehlt sich ein derartiger Verzicht so gut wie nie: Im Steuerverfahren sind die Stufen des Rechtschutz beschränkt. Die mündliche Verhandlung bietet im Regelfall eine echte Möglichkeit, den Streit zu erörtern. Diese Möglichkeit nimmt sich, wer auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Ist der Verzicht einmal ausgesprochen, lässt er sich nur selten rückgängig machen.

 

7. Revisionsarbeit in der Tatsacheninstanz

  • Die Vorbereitung des Revisionsverfahrens beginnt bereits in der Tatsacheninstanz. Es sind alle Beweise anzubieten und entsprechend Beweiserhebung zu beantragen. Vorsorglich ist die Nichterhebung der angebotenen Beweise zu Protokoll zu rügen.

 

8. Einigungsmöglichkeiten beachten

  • Die Vorbereitung des Revisionsverfahrens beginnt bereits in der Tatsacheninstanz. Es sind alle Beweise anzubieten und entsprechend Beweiserhebung zu beantragen. Vorsorglich ist die Nichterhebung der angebotenen Beweise zu Protokoll zu rügen.

 

9. Zeitpunkt der Erledigungserklärung 

  • Soll der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt werden, empfiehlt sich, die ent-sprechende Erklärung erst nach Erlass der geänderten Bescheide abzugeben: Es kann zum Streit über die Richtigkeit der Umsetzung kommen. Sofern sich der Kläger-vertreter lediglich verpflichtet, nach Eingang und Prüfung der Änderungsbescheide die Erledigungserklärung abzugeben, ist das finanzgerichtliche Verfahren weiterhin anhängig. Das Finanzamt ist dem Druck des Senats zur korrekten Umsetzung ausge-setzt (siehe auch WULF, Stbg 2018, 408 zu Zinsaspekten).

 

10. Kostenfestsetzungsantrag nicht vergessen!

  • Soll der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt werden, empfiehlt sich, die ent-sprechende Erklärung erst nach Erlass der geänderten Bescheide abzugeben: Es kann zum Streit über die Richtigkeit der Umsetzung kommen. Sofern sich der Kläger-vertreter lediglich verpflichtet, nach Eingang und Prüfung der Änderungsbescheide die Erledigungserklärung abzugeben, ist das finanzgerichtliche Verfahren weiterhin anhängig. Das Finanzamt ist dem Druck des Senats zur korrekten Umsetzung ausge-setzt (siehe auch WULF, Stbg 2018, 408 zu Zinsaspekten).
Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Torben Gravenhorst
Rechtsanwalt
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