Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.

Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!

 

10 goldene Regeln des Honoraranspruchs

Als Berater sind Sie mit den verschiedensten wirtschaftlichen Umständen Ihres Mandanten konfrontiert. Sowohl in guten Zeiten, erst recht aber in der Krise des Mandanten sollten Sie im berechtigten Eigeninteresse die Sicherung Ihres Honoraranspruchs bestmöglich gewährleisten. Dabei sind vom Abschluss der Mandats- und Vergütungsvereinbarung über die laufende Kommunikation womöglich bis hin zur gerichtlichen Honorardurchsetzung vielfältige Aspekte zu beachten. Die nachfolgenden 10 goldenen Regeln sollen Ihren Honoraranspruch rechtzeitig sichern.

 

1. Schließen Sie eine gesonderte Vergütungsvereinbarung ab und nutzen Sie die verschiedenen Gebührenmodelle der Vergütungsverordnung aus.

  • Sofern Sie keine gesonderte Honorarvereinbarung abschließen, gelten nur die gesetzlichen Regelsätze als vereinbart. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bietet Ihnen darüber hinaus diverse Stellschrauben, die Vergütung an Ihr Angebot und zugleich an die Interessenlage anzupassen. Für Tätigkeiten auf dem Gebiet der sogenannten vereinbaren Tätigkeiten (§ 15 BOStB) sind Sie zudem in der Honorargestaltung frei.

 

2. Fordern Sie im Zweifelsfall einen Vorschuss.

  • Bestehen Zweifel an der Bonität oder an der Zahlungsbereitschaft Ihres Mandanten, ist die Anforderung eines Vorschusses sinnvoll. Dies kann auch im laufenden Mandat, insbesondere bei Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine taugliche Absicherung darstellen.

 

3. Zeitnahe Rechnungsstellung.

  • Möglichst zeitnahe und regelmäßige Rechnungsstellung erhöht die Zahlungsbereitschaft. Je größer eine Einzelrechnung ausfällt und je länger der Zeitraum zwischen Ihrer Leistungserbringung, umso eher besteht Anlass, Einzelpositionen in Frage zu stellen.

 

4. Gute Kommunikation und konkrete Leistungsbeschreibungen steigern die Zahlungsbereitschaft.

  • Je besser Ihr Mandant die erbrachte Leistung nachvollziehen kann, je eher wird er zur Zahlung bereit sein. Dies gilt im Besonderen für die (dokumentierte) Aufklärung über Risiken der gewählten Vorgehensweise. 

 

5. Nehmen Sie weitere Schuldner in die Mandatsvereinbarung auf, bspw. Ehegatten oder Gesellschafter.

  • Jeder weitere Schuldner erhöht die Chance der vollständigen Durchsetzung des Honoraranspruchs. Sie gelten als Gesamtschuldner nach § 421 BGB und sind somit einzeln für die Zahlung des gesamten Honoraranspruchs verantwortlich. Je enger der inhaltliche Bezug zum aufgenommenen Dritten, je eher lässt sich dessen Einbeziehung in die Vereinbarung durchsetzen. Im Besonderen bieten sich daher Mutter- oder Schwestergesellschaften an, aber auch Eheleute oder ggf. Geschäftsführer. Bei natürlichen Personen sollte deren finanzielle Leistungsfähigkeit aber realistisch eingeschätzt werden.

 

6. Sichern Sie Ihr Honorar in Krisenmandaten durch sog. Bargeschäfte oder Zahlung von Dritten.

  • Honorarzahlungen in der Krise des Mandanten können der späteren Anfechtung durch dessen Insolvenzverwalter unterliegen (vgl. 10 goldene Regeln, wenn der Mandant in die Insolvenz geht). Die spätere Anfechtbarkeit von erhaltenen Zahlungen sollte bestmöglich vermieden werden, wozu sich insolvenzrechtlich die folgenden zwei Wege anbieten:
    • Bargeschäft: Es liegt vor, wenn eine Leistung des Schuldners durch eine gleichwertige und zeitnahe Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Leistungsreihenfolge ist dabei egal. Mithin ist auch Vorkasse möglich. Wichtig ist dann die zeitnahe Abrechnung, maximal innerhalb von 30 Tagen, besser noch früher. 
    • Zahlung von Dritten: Zahlungen eines Dritten sind dem Schuldner insolvenzrechtlich grds. nicht zuzurechnen, sofern diese keine Auswirkungen auf das Vermögen des Insolvenzschuldners hatten. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Zahlung des Dritten geleistet wurde, ohne dass der Insolvenzschuldner hierfür eine Gegenleistung zu erbringen hatte.

 

7. Bei einer Beauftragung durch den Insolvenzverwalter werden in der Regel bevorrechtigte Masseansprüche begründet. 

  • Werden Sie unmittelbar durch den Insolvenzverwalter beauftragt, gelten Ihre daraus begründeten Honoraransprüche insolvenzrechtlich als bevorrechtigte Masseansprüche. Solange es zu keiner Masseunzulänglichkeit kommt, können Sie mit der Zahlung dieser Honorare rechnen.

 

8. Stellen Sie Ihre Arbeiten ein, wenn kein Weg für eine anfechtungssichere Vereinnahmung Ihres Honorars mehr erkennbar ist.

  • Sie dürfen das Mandat auch in der Krise dem Mandanten niederlegen, es gelten die allgemeinen Grundsätze.

 

9. Lassen Sie sich Ihr Honorar überweisen. Lasteinzugsermächtigungen können ggf. vom Insolvenzverwalter mit Rückwirkung widerrufen werden.

  • Achten Sie auf eine möglichst zeitnahe Bezahlung. Regelmäßige Zahlungsstockungen erhöhen das spätere Anfechtungsrisiko.

 

10. Nach der Mandatskündigung besteht Ihr Vergütungsanspruch weiter, je nach erbrachter Leistung aber ggf. gemindert.

  • Erbringen Sie für Ihren Mandanten Dienstleistungen (§§ 626, 627 BGB), bleibt nach der Kündigung grds. der Ihrer bisherigen Leistungen entsprechende Teil der Vergütung erhalten. Dies entspricht auch dem in § 12 Abs. 4 StBVV normierten gesetzlichen Grundgedanken.


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Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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