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Schenken unter Eheleuten: So bewahren Sie Ihr Vermögen vor dem Zugriff des Fiskus

Schenken macht Freude – doch wer unter Ehegattinnen und Ehegatten größere Vermögenswerte übertragen möchte, sollte die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen. Ohne die Strategie kann eine gut gemeinte Zuwendung schnell zu einer hohen Steuerlast führen, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Freibeträge optimal nutzen und teure Fallstricke bei gemeinsamen Konten sowie komplexen Vermögensübertragungen vermeiden.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Hoher Grundfreibetrag: Jeder der Ehegatten kann dem anderen alle zehn Jahre bis zu 500.000 € steuerfrei schenken.
  • Zusatzfreibeträge nutzen: Für Hausrat gelten weitere 41.000 € und für bewegliche Gegenstände wie Kunst oder Uhren 12.000 € als steuerfrei.
  • Vorsicht bei Gemeinschaftskonten: „Oder-Konten“ können zur Steuerfalle werden, wenn eine Partnerin oder ein Partner wesentlich mehr einzahlt und die andere Person daraus Privatvermögen bildet.
  • Die Güterstandsschaukel: Durch ein Hin- und Herwechsel beim Güterstand („Schaukel“) kann eine Schenkungsteuerpflicht unter Umständen sogar rückwirkend geheilt werden.
  • Steuerverstrickte Güter: Bei der Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen drohen, wenn diese steuerverstrickt sind, unerwartete Einkommensteuerbelastungen.
 

Welche Freibeträge sollten Eheleute kennen?

Das Schenkungsteuerrecht zeigt sich bei Ehegattinnen und Ehegatten grundsätzlich großzügig, indem es alle zehn Jahre einen Freibetrag von 500.000 € gewährt. Neben diesem bekannten Betrag schlummern im Gesetz jedoch weitere, oft übersehene Freiräume: So können Hausrat im Wert von bis zu 41.000 € sowie sonstige bewegliche Gegenstände – etwa Kunstgegenstände oder wertvolle Uhren – bis zu einem Wert von 12.000 € steuerfrei zugewendet werden.

Zusätzlich sind sogenannte übliche Gelegenheitsgeschenke von der Steuer freigestellt. Die Entscheidung, ob bspw. eine teure Halskette für 20.000 € noch als „üblich“ gilt, hängt dabei maßgeblich von den persönlichen Vermögensverhältnissen der Schenkenden und Beschenkten ab. Während ein solcher Betrag bspw. bei einem Profifußballer noch als Gelegenheitsgeschenk gewertet werden kann, überschreitet er bei einem Normalverdiener ggf. die Schwelle zur Steuerpflicht.

 

Warum wird das gemeinsame „Oder-Konto“ oft zur Steuerfalle?

Besonders bei besserverdienenden Ehegatten stellt das klassische „Oder-Konto“, bei dem beide einzeln zugriffsberechtigt sind, ein erhebliches Risiko dar. Eine Schenkung kann nämlich bereits dann vorliegen, wenn dauerhaft eine Person deutlich mehr auf das Konto einzahlt, während die andere Person von diesem Geld einen endgültigen Mehrwert entzieht.

Typisches Beispiel ist die Ein-Verdiener-Ehe oder eine Ehe mit hohen Gehaltsunterschieden: Zahlt eine Partnerin oder ein Partner jährlich hohe Summen auf das gemeinsame Konto ein und die andere Person entnimmt daraus beispielsweise 200.000 €, um Immobilien in ihrem Alleineigentum zu entschulden, wird dieser Betrag als Schenkung gewertet. Wenn solche Entnahmen innerhalb von zehn Jahren die Schwelle von 500.000 € überschreiten, entsteht eine Schenkungsteuerpflicht, die dem Finanzamt gegenüber erklärt werden muss.

 

Was ist die „Güterstandsschaukel“ und wie hilft sie uns?

Um eine drohende Schenkungsteuerpflicht zu vermeiden oder bereits erfolgte Zuwendungen rückwirkend schenkungssteuerfrei zu stellen, kann die sogenannte Güterstandsschaukel eingesetzt werden. Dabei wechseln die Ehepartnerinnen und Ehepartner durch notarielle Urkunde von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung. Dieser zivilrechtliche Wechsel löst einen Anspruch auf Zugewinnausgleich für die Person aus, die während der Ehezeit weniger Vermögen aufgebaut hat.

Der „Trick“ dabei: Schenkungen, die während der Ehezeit in der Vergangenheit bereits getätigt wurden – wie etwa die Entnahmen von einem gemeinsamen Konto –, werden auf diesen Ausgleichsanspruch mindernd angerechnet. Der entscheidende steuerliche Vorteil dabei ist, dass die Schenkungsteuerpflicht für die damaligen Zuwendungen laut Gesetz rückwirkend entfällt. Dieses Instrumentarium eignet sich hervorragend, um Vermögenswerte rechtssicher auf die andere Person zu übertragen. Anschließend können die Ehegatten wieder durch die notarielle Urkunde zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren, jetzt aber mit ausgeglichenem Vermögen („Schaukel“). 

 

Worauf müssen wir bei der Übertragung von Sachwerten achten?

Trotz der Vorteile der Güterstandsschaukel ist Vorsicht geboten, wenn „steuerverstrickte“ Gegenstände übertragen werden. Ein klassisches Beispiel sind vermietete Immobilien, die sich noch keine zehn Jahre im Eigentum befinden; hier kann bei einer Übertragung die Spekulationssteuer anfallen.

Ebenso kritisch ist die Übertragung von Anteilen an einer GmbH oder einer GmbH & Co KG oder eines Einzelbetriebs. Da diese Anteile oder ein Betrieb dauerhaft steuerlich verstrickt sind, löst ihre Übertragung zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs regelmäßig Einkommensteuer beim Übertragenden aus. Eine „smarte“ Schenkung sollte daher stets so gestaltet werden, dass sie zwar die Schenkungsteuerfreiheit nutzt, aber keine ungewollten Einkommensteuertatbestände verwirklicht.

 

Fazit

Schenken unter Ehegattinnen und Ehegatten ist ein wirkungsvolles Instrument der Vermögensplanung, sofern man die steuerlichen Spielregeln beachtet. Durch die kluge Ausnutzung von Freibeträgen und den Einsatz von Gestaltungsmitteln, bspw. der Güterstandsschaukel lassen sich auch größere Vermögensverschiebungen ohne Zugriff des Finanzamts realisieren. Es empfiehlt sich jedoch, insbesondere bei Gemeinschaftskonten und der Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen, die Steuerfolgen stets im Blick zu behalten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns gerne: steuerimpuls@streck.net

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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