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Zwei Entscheidungen des BFH zu Management-Beteiligungen

Der BFH hat sich in gleich zwei am 27.5.2021 veröffentlichten Entscheidungen mit der Besteuerung von Gewinnen aus dem Halten und der Veräußerung von Management-Beteiligungen geäußert:

Die erste Entscheidung (dazu I.) betrifft die Abgrenzung der Besteuerung gem. § 17 bzw. § 20 EStG der Veräußerung einer Management-Beteiligung von den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die zweite (dazu II.) die Abgrenzung zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. 

I. Tarifliche Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Obergesellschaft des Arbeitgebers 

In dem der Entscheidung vom 1.12.2020 (VIII R 40/18) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte - vereinfacht dargestellt -  ein bei einer Kapitalgesellschaft Angestellter Anteile an einer Obergesellschaft seiner Arbeitgeberin erworben und diese später gewinnbringend veräußert.

Das Finanzamt ordnete diesen Gewinn den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Dies führte im Ergebnis zu einer Belastung mit dem Höchststeuersatz von 45 % (Reichensteuer). 

Der BFH hat dem klagenden Arbeitnehmer Recht gegeben und den Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Damit kam dieser in den Genuss der Abgeltungsteuer iHv. 25 %.

Entscheidend aus Sicht des BFH war, dass die Beteiligung nicht verbilligt, sondern zum Marktwert ausgeben wurden und der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf Erwerb der Beteiligung begründet oder den Veräußerungserlös als Gegenleistung für die Arbeitsleistung bei der Tochtergesellschaft vorsah. Unerheblich sei – so der BFH - hingegen, dass der Erwerb nur ausgewählten Mitarbeitern offeriert wurde und wegen niedriger Anschaffungskosten ein geringes Risiko darstellte, aber eine hohe Rendite ermöglichte.

Beraterhinweis: Das BFH-Urteil zeigt auf, wie die Gewährung von Konzernbeteiligungen für Mitarbeiter aufgrund eines Tarifvorteils steuerlich attraktiv ausgestaltet werden kann. Eine entsprechende Gestaltung ist insbesondere zu erwägen, weil klassische Mitarbeiterbeteiligungen – auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen zum 1.7.2021 aufgrund des sog. Fondsstandortgesetzes – steuerlich kaum gefördert werden und bei den Mitarbeitern zu hohen Liquiditätseinbußen führen kann (hierzu BINNEWIES/NÜRNBERGER, AG 2021, 349). 

II. Tarifliche Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Obergesellschaft des Arbeitgebers 

In der zweiten, am 27.5.2021 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 1.12.2020 (Vlll R 21/17) war die Frage zu beantworten, ob ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, § 18 EStG; oder den Einkünften aus § 17 EStG zuzuordnen war. 

Im Ergebnis ist der BFH auch hier dem Begehr der Kläger gefolgt und ordnete die Einkünfte (§ 17 EStG) und damit dem Teileinkünfteverfahren zu. 

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger zunächst in selbstständiger Tätigkeit eine Unternehmensgruppe in sukzessiv entstandener Holding-Struktur (Holding GmbH, Tochter GmbH, Enkel GmbH & Co. KG) beraten. Hierzu war ein umfassender Beratungsvertrag geschlossen worden. Zugleich hatte der Kläger in der Holding GmbH die Position des Geschäftsführers sowie eines Beirats und in der Tochter GmbH die Position eines Aufsichtsrats übernommen. 

Der Kläger, die Klägerin (Ehefrau des Klägers) und deren Tochter hatten sodann eine vermögensverwaltende GbR gegründet, an der der Kläger zu 57 % und die Tochter und die Ehefrau zu jeweils 21,5 % beteiligt waren. Geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war allein der Kläger. Die GbR erwarb 4 % der Anteile an der Holding GmbH aus Kapitalerhöhung. Die Mittel für die Einlage in das Stammkapital und die Kapitalrücklage I stellte der Kläger aus seinem eigenen Vermögen. Die auf die Tochter und die Ehefrau entfallenen Einlagebeträge schenkte der Kläger an Ehefrau und Tochter. 

Ca. drei Jahre nach Erwerb der Holding-GmbH-Anteile durch die GbR veräußerten die GbR und die weiter beteiligten Gesellschafter ihre Anteile an der Holding GmbH. Der Kaufpreis floss beginnend ab dem Folgejahr in Fünfjahresraten zu.

Für das Jahr der Veräußerung der GmbH-Beteiligung durch die GbR erklärten der Kläger und seine Ehefrau einen Erlös gem. § 17 EStG sowie, daneben, die laufenden Einkünfte aus dem Beratervertrag gem. § 18 EStG. 

Im Rahmen einer durchgeführten Steuerfahndungsprüfung (!) kam das Finanzamt zu der Ansicht, die aufgrund des Anteilsverkaufs vereinnahmten Zahlungen seien als Vergütung für die Beratertätigkeit des Klägers anzusehen, die im jeweiligen Zuflusszeitpunkt als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG, dh. kein Teileinkünfteverfahren) zu versteuern sein. 

Das Finanzgericht entschied, die Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung seien zwar Einkünfte nach § 18 EStG, jedoch komme das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Demgemäß wurde der Klage insofern stattgegeben. 

Die Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen. Anders als das Finanzgericht kommt der BFH zu dem Entschluss, dass der ursprüngliche Erwerb der Beteiligung an der Holding-GmbH durch die GbR schon nicht durch die selbstständige Beratungsleistung des Klägers für die Holding-GmbH und deren Tochtergesellschaften veranlasst gewesen sei. Damit war diese Beteiligung, soweit sie bei Bruchteilsbetrachtung auf den Kläger entfällt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), schon nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zuzuordnen. 

Bei dieser Zuordnung zum Privatvermögen hat der BFH darauf abgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH Geldgeschäfte von Angehörigen der freien Berufe, zu denen auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zählt, nur in Ausnahmefällen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung stehen und damit als freiberuflich veranlasst angesehen werden können. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligung nicht in erster Linie vom Kläger mit dem Ziel erworben worden, seine Beratungstätigkeit für die Holding-GmbH zu fördern und/oder erst zu ermöglichen. Vielmehr sei es dem Kläger zu allererst auf eine Wertsteigerung der Anteile angekommen. Die Beteiligung habe mithin ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht besessen und stelle daher nicht lediglich ein Hilfsgeschäft zu der selbstständigen Beratungstätigkeit dar. 

Zudem habe der abgeschlossene Beratungsvertrag auch selbst keinen Anspruch auf den Erwerb einer Beteiligung oder einen anteiligen Exit-Erlös als Gegenleistung für Beratungsleistungen vermittelt. Der Kläger habe die Beteiligung vielmehr zum Marktpreis erwerben müssen. Dem habe nicht entgegen gestanden, dass der Kläger, anders als die anderen beteiligten Gesellschafter, keine zusätzliche Einlage in die Kapitalrücklage II habe leisten müssen und demgemäß bezogen auf seinen tatsächlichen Einlagebetrag eine sehr viel höhere Rendite erzielt habe. Denn die Veräußerung der Beteiligung sei jedenfalls zum Marktwert erfolgt. Es hätten zudem keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass der Kläger eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt habe, die als zusätzliche Bonuszahlung für seine Beratertätigkeit hätte qualifiziert werden könnte. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Beteiligung mit einem vollen Verlustrisiko verbunden war. 

Der Veräußerungserlös gehöre auch nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit solche, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten oder in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütungen für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschaft ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben. 

Nach Auffassung des BFH lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere habe der erzielte Veräußerungserlös keine (gesonderte) Vergütung für die Leistungen des Klägers zur Förderung des Gesellschaftszwecks iSd. Vorschrift dargestellt. 

Im Ergebnis waren daher die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt. Demgemäß war der erzielte Gewinn letztlich dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen. 

Beraterhinweis: Beide Entscheidungen sind zu begrüßen. Für solche Angestellte oder freiberufliche Berater, die sich in ihrem beruflichen Wirkbereich an Kapitalgesellschaften beteiligen, insbesondere an Start-ups, wird es stets der genauen Überprüfung und Abgrenzung bedürfen: Welche Einräumung einer Beteiligung oder einer hiermit zusammenfallenden Vergütung ist bei wirtschaftlicher Betrachtung (laufendes) Entgelt für die Angestellten-/ Beratertätigkeit? Welcher Erfolg ist auf die kapitalmäßige Beteiligung des Angestellten oder Beraters, ggf. unter Kaufpreiszahlung oder fremdüblicher Einlage, zurückzuführen? Im letzten Fall spricht vieles, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, dafür, dass die etwaigen hieraus erzielten Einkünfte nach § 20 EStG und § 17 EStG zu versteuern sind. 

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Marc Nürnberger
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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