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Wahlrecht zwischen Abgeltungsverfahren und Teileinkünfteverfahren - Der BFH: streng und praxisfern -

Mit Urteil vom 14.5.2019 (VII R 20/16, GmbHR 2019, 1139) hat der BFH entschieden, dass der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die dem Privatvermögen zugeordnet werden, ausnahmslos spätestens mit Einreichung der Steuererklärung für das Jahr, in dem die Ausschüttung zu erfassen ist, zu stellen ist.

Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die Frist zur Ausübung des Antrags auch dann abgelaufen, wenn die Erklärung unrichtig oder nach § 153 AO zu berichtigen ist.

Wird die Steuererklärung von einem steuerrechtlich Beratenden oder fachkundigem Steuerpflichtigen abgegeben, kann auch keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden. Unabhängig davon, dass für die Wiedereinsetzung die Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 AO zu beachten ist, scheidet eine solche bei beratenden oder Kraft beruflicher Qualifikation fachkundigen Steuerpflichtigen regelmäßig aus. Eine mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt. In dem Irrtum über die Qualifikation von Einkünften liegt kein Fall höherer Gewalt.

Dies bedeutet, dass insbesondere bei den in späteren Betriebsprüfungen festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen die Frist zur Antragstellung abgelaufen ist. In dem vom BFH entschiedenem Sachverhalt ging es darum, dass Beratungshonorare, die als Einkünfte aus § 18 EStG des Gesellschafters erklärt wurden, im Rahmen der Betriebsprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert wurden. Die Neuqualifizierung der Einkünfte in der Betriebsprüfung eröffnet das Antragsrecht nicht.

Der BFH gibt den – praxisfernen – Hinweis, dass mit Einreichung der Steuererklärung vorsorglich ein Antrag gestellt werden könne.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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