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Vorsicht in der Insolvenz der Kapitalgesellschaft

Die Krise der Kapitalgesellschaft ist für ihr vertretungsberechtigtes Organ gleichsam gefährlich. Kann die Insolvenz der Gesellschaft nicht vermieden werden, müssen Geschäftsführer und Vorstände damit rechnen, für die Steuerschulden ihrer Gesellschaft persönlich gem. §§ 69, 191 AO in Haftung genommen zu werden. Erfolgversprechend können dann auch Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid zu sein. Allerdings muss der Vertreter sehr wachsam sein, wenn er hiermit im Haftungsverfahren noch gehört werden will. Wie vier neuere Entscheidungen des BFH aus 2017 und 2018 (VII R 25/16, XI R 9/16, XI R 57/17 und XI R 54/17) zeigen, scheitert die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Primärschuld in Haftungsverfahren häufig an § 166 AO.

Organe sind demnach gehalten, bereits vor der Insolvenz alle in Betracht kommenden Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen die Steuerfestsetzung einzulegen, um in einem späteren Haftungsverfahren keinen Rechtsverlust zu erleiden.

In der Insolvenz jedoch reicht der zuvor eingelegte Einspruch allein nicht aus, um dem Organ Einwendungen gegen die Primärschuld zu erhalten. Zusätzlich sollte der Vertreter die Anmeldung der Steuerforderungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle sorgfältig überprüfen und bei berechtigten Einwänden Widerspruch erheben; sonst wirkt der Tabelleneintrag wie eine bestandskräftige Steuerfestsetzung. Dieser Tabelleneintrag kann nachträglich auch nicht mehr geändert werden.