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Vorsicht bei der Satzungsgestaltung der Familienstiftung!

Die Errichtung einer Stiftung unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Handelt es sich um eine sog. Familienstiftung, die ausschließlich Verwandte des Stifters begünstigen soll, findet das sog. Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG Anwendung. Danach bestimmen sich Steuerklasse, Freibetrag und anzuwendender Steuersatz bei der Stiftungsgründung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum entferntest Berechtigten der Stiftung.

Die Finanzverwaltung betrachtet bei der Bestimmung des entferntest Berechtigten nicht nur die Destinatäre der Stiftung, die während des Bestehens der Stiftung Zuwendungen erhalten. Sie schließt auch die Anfallberechtigten, denen das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung zufließen soll, in den Personenkreis der Berechtigten mit ein. Wird demnach ein wohltätiger Verein, die örtliche Kirchengemeinde oder sonst eine Person außerhalb der Familie als Vermögensempfänger nach dem Ende der Stiftung benannt, findet die ungünstige Steuerklasse III und der geringe Freibetrag iHv. € 20.000,-- Anwendung.

Dieser Ansicht ist das FG Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 27.9.2024 (AZ: 4 K 1138/24) nun entgegengetreten. Überzeugend legt es dar, dass der benannte Anfallberechtigte iRd. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung allerdings Revision zum BFH eingelegt (AZ: II R 33/24). Bis zur endgültigen Klärung der Frage ist daher noch etwas Geduld erforderlich.

Zu Folgen dieser Rechtsprechung und Gestaltungsmöglichkeiten rund um das Steuerklassenprivileg für Familienstiftungen finden Sie unseren ausführlichen Beitrag im März-Heft der NWB-EV.

Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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Dr. Tim Walter
Rechtsanwalt
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