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Verschärfung der Grunderwerbsteuer ab dem 1.7.2021

Bereits im ersten Halbjahr 2019 wurde ein Entwurf zur Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts bei sog. Share Deals veröffentlicht. Die Änderungen sollten ursprünglich ab 2020 in Kraft treten, jedoch ist das Gesetzgebungsverfahren zunächst verschoben worden und schließlich ganz versandet. In den letzten Wochen hat der Gesetzgeber jedoch in bemerkenswertem Tempo die Reform erneut auf die Agenda gebracht. Am 21.4.2021 hat der Bundestag nun den Gesetzesentwurf beschlossen. Passiert dieser Entwurf jetzt noch den Bundesrat, treten die Änderungen bereits ab 1.7.2021 in Kraft. 

Die wesentlichen Änderungen zur Eingrenzung von grunderwerbsteuerlichen Gestaltungen betreffen folgende Punkte:

  • Ein steuerbarer wesentlicher Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) liegt bereits vor, wenn 90 % der Anteile (bislang 95 %) innerhalb von zehn Jahren (bislang fünf Jahre) auf Neugesellschafter übertragen werden.
  • Künftig wird auch ein wesentlicher Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft als neuer Tatbestand (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E) erfasst, also bei Übertragung von mindestens 90 % der Anteile binnen zehn Jahren, auch bei einer Vielzahl von Erwerbern. 
  • Die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften (§ 1 Abs. 3 und 3a GrEStG) wird bereits dann besteuert, wenn 90 % (bislang 95 %) der Anteile “in einer Hand“ konzentriert werden.
  • Befreiungen von der Grunderwerbsteuer für Grundstückserwerbe unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 5, 6 GrEStG) setzen künftig eine Beständigkeit in den Beteiligungsstrukturen von in der Regel zehn Jahren vor und nach der Transaktion voraus, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Anteilsvereinigungen sogar von 15 Jahren (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG-E).
  • Bei der Veräußerung von Grundvermögen zwischen an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des ertragsteuerlichen Rückwirkungszeitraum sind die Grundbesitzwerte als Mindestbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG) heranzuziehen und nicht, wie bislang primär, die vereinbarte Gegenleistung.

Kritik gab es insbesondere an dem neuen Tatbestand für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften. Sofern Anteile über Börsen frequentiert gehandelt werden, ist in der Praxis eine Überwachung, ob und wann Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, kaum möglich. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingelenkt und als § 1 Abs. 2c GrEStG-E eine sog. Börsenklausel vorgesehen. Bestimmte börsennotierte Unternehmen sind demnach von der Neuregelung ausgenommen. 

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für konzerninterne Umstrukturierungen (§ 6a GrEStG) bleiben unverändert. Erforderlich ist für eine entsprechende Privilegierung weiterhin eine konzerninterne Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % sowie Vor- und Nachhaltefristen von jeweils fünf Jahren. 

Beraterhinweis: Die Verschärfungen greifen für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht werden. Bereits angebahnte Transaktionen, die Anteilsübertragungen von Beteiligungen über 90 % aber unter 95 % betreffen, sollten daher noch umgehend innerhalb der nächsten zwei Monate vollzogen werden. Auch bei bereits abgeschlossenen Erwerbsvorgängen ist darauf zu achten, dass sich durch die neue Rechtslage ab dem 1.7.2021 nachteilige Änderungen ergeben können. Insbesondere verlängern sich Haltefristen, die zu diesem Stichtag noch nicht abgelaufen sind. 

Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Marc Nürnberger
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate