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Vererbung und Schenkung betrieblicher Immobilien

Grundlegende BFH-Entscheidung

Der BFH urteilt in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 28.2.2024 (Aktenzeichen: II R 27/21) dazu, inwieweit ein Parkhausbetrieb von den erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregeln für betriebliches Vermögen profitieren kann. Über diesen speziellen Fall hinaus, schafft er jedoch Unsicherheiten für sämtliche Unternehmen, die große oder kleine (Teil-)Flächen Dritten kostenlos oder kostenpflichtig, lang- oder kurzfristig überlassen. Das Urteil hat damit enorme Bedeutung für die Gestaltungsberatung.

 

I. Privilegierung unternehmerischen Vermögens

Nach den Privilegierungsregeln für betriebliches Vermögen in §§ 13a, 13b ErbStG kann unternehmerisches Vermögen weitgehend steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Hiervon ist sog. Verwaltungsvermögen zum größten Teil. Dieses erfasst ua. auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke.

 

II. BFH vom 28.2.2024

Im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 28.2.2024 II R 27/21) erbte der Kläger ua. ein Parkhaus, das er zuvor von seinem Vater, dem Erblasser, mit samt dem Parkhausbetrieb gepachtet hatte. Nach Ansicht des BFH handelt es sich dabei um Verwaltungsvermögen. Das Zurverfügungstellen von Parkplätzen in einem Parkhaus sei eine Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an Dritte. Dies gelte unabhängig davon, ob die Parkplatzgestellung nur kurzfristig erfolgt, und ob dabei ein Verwahrungsverhältnis begründet wird, das über die Überlassung hinausgehende Pflichten beinhaltet. Der BFH spricht in seiner Begründung auch andere gewerbliche Tätigkeiten an, bei denen die Überlassung von Grundstücksteilen mit einem Bündel anderer gewerblicher Leistungen erfolgt, wie etwa bei Beherbergungsbetrieben oder Räumen in Gaststätten.

 

III. Einordnung

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Beratungspraxis. Beinhaltet das Geschäftskonzept des zu übertragenden Betriebs irgendeine Art der Raumüberlassung an Dritte, besteht nunmehr das hohe Risiko, dass die betroffenen Flächen als Verwaltungsvermögen behandelt werden. Auch bei Beherbergungsbetrieben, die die Finanzverwaltung derzeit nicht als Verwaltungsvermögen ansieht (R E 13b.13 Satz 3 ErbStR), droht nunmehr der Verlust der Privilegierung. Der BFH engt damit den Anwendungsbereich der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregeln – wie bereits in einigen vorherigen Entscheidungen – weiter ein. Überzeugend ist das nicht. Aus der Gesetzesbegründung geht zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber jedenfalls Hotelbetriebe begünstigen wollte. Eine entsprechende Auslegung des Gesetzes wäre – anders als der BFH meint – möglich gewesen.

Unsere umfangreiche Anmerkung zum BFH-Urteil finden Sie in Kürze in der Zeitschrift NWB Erben und Vermögen.

Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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Dr. Tim Walter
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