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Unzulässigkeit des Rechtsform- und Haftungszusatzes "gUG (haftungsbeschränkt)" in der Firma einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft - Ist das so (richtig)?

Der Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft schafft in der Öffentlichkeit sowie im allgemeinen Rechtsverkehr Vertrauen: So ist der Ausweis der Gemeinnützigkeit ein staatliches „Gütesiegel“ und zugleich ein werthaltiges „Markenzeichen“ für die Organisationen, die durch ihre Tätigkeiten die Allgemeinheit bzw. das Gemeinwohl fördern. Demnach verwundert es nicht, dass die betreffenden Organisationen ein großes Interesse daran haben, ihren Gemeinnützigkeitsstatus - möglichst durch eine entsprechende Angabe im Rechtsform- bzw. Haftungszusatz ihrer Firma - nach außen hin zu manifestieren. So ordnet zB § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich an, dass eine GmbH in ihrer Firma die Abkürzung „gGmbH“ führen kann, falls sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 ff. AO verfolgt. In diesem Fall kann die gemeinnützige GmbH die Eintragung in das Handelsregister mit dem Rechtsform- bzw. Haftungszusatz „gGmbH“ in ihrer Firma zulässigerweise und ohne Beanstandung durch das Registergericht anmelden.

Strittig und höchstrichterlich ungeklärt ist jedoch die Eintragungsfähigkeit des Firmenzusatzes „gUG (haftungsbeschränkt)“ bei einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG): Fraglich ist, ob auch eine UG im Sinne des § 5a GmbHG in ihrer Firma die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ führen darf, wenn sie ebenfalls gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt ist. Ein Teil der Literatur hält diesen Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma der UG aufgrund einer (analogen) Anwendung des § 4 Satz 2 GmbHG für zulässig. Die Gegenansicht lehnt dies mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die UG ab. Die gleiche Fragestellung ergibt sich auch für die gemeinnützige AG.

Das OLG Karlsruhe hatte in einem aktuellen Beschluss (vom 26.4.2019 11 W 59/18 (Wx), NZG 2019, 864) über die Eintragungsfähigkeit und die Führung des Firmenzusatzes „gUG (haftungsbeschränkt)“ zu entscheiden und schloss sich dabei der zuletzt genannten Auffassung an: In dem betreffenden Fall meldete eine UG ihre Eintragung in das Handelsregister unter der Verwendung der Firma „gUG (haftungsbeschränkt)“ an. Das Registergericht prüfte gem. § 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG, § 26 FamFG von Amts wegen die gewählte Firma der UG und sah die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ in deren Firma als unzulässig an. Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der UG zurück und geht davon aus, dass die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma einer gemeinnützigen UG ist. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe gilt dies insbesondere deshalb, da die gesetzliche Vorgabe in § 5a Abs. 1 GmbHG über den ausgeschriebenen oder abgekürzten Rechtsformzusatz in der Firma der UG zwingend und buchstabengetreu einzuhalten ist. Die eng gefasste Vorschrift des § 5a Abs. 1 GmbHG gehe als speziellere Norm insoweit auch § 4 GmbHG vor. Für dieses enge Verständnis spricht nach Ansicht des OLG Karlsruhe auch der Sinn und Zweck des § 5a Abs. 1 GmbHG, potentielle Geschäftspartner - Stichwort: Gläubigerschutz - durch die gesetzlich zwingend und klar angeordnete Firmierung auf die spezielle Art der Gesellschaft hinzuweisen. Schließlich führt das OLG Karlsruhe im Rahmen einer historischen Auslegung an, dass der Gesetzgeber zwar durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz § 4 Satz 2 GmbHG für die gemeinnützige GmbH („gGmbH“) eingeführt hat, jedoch § 5a Abs. 1 GmbHG nicht entsprechend für die gemeinnützige UG ergänzt hat.

Praxishinweis: Es bleibt abzuwarten, ob sich aufgrund der Entscheidung des OLG Karlsruhe die - bislang zum Teil divergierende - Registerpraxis künftig entsprechend ändern wird und ob darüber hinaus sogar bestehende Eintragungen ordnungsrechtlich gerügt (vgl. § 392 FamFG) bzw. gänzlich rückgängig gemacht werden (vgl. §§ 393, 395 FamFG). In der Praxis gibt es bereits eine Vielzahl eingetragener gemeinnütziger UG mit dem Firmenzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“. Und das mit guten Gründen: Der viel spezifischere Firmenzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ berührt nicht den firmenrechtlichen Hinweis auf die spezielle Rechtsform der UG, sondern klärt den Rechtsverkehr zusätzlich und umfassend darüber auf, dass es sich (sogar) um eine gemeinnützige UG handelt (Stichwort: Gemeinnützigkeit als staatliches Gütesiegel) und wahrt somit den Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit (vgl. § 18 HGB) umso mehr. Insbesondere die entsprechende Kenntlichmachung in der Firma der gemeinnützigen UG sorgt also für Rechtssicherheit und Gläubigerschutz. Nicht Gegenstand des OLG-Beschlusses und damit vorerst offen bleibt ebenfalls die Frage der Eintragungsfähigkeit und Zulässigkeit der Abkürzung „gAG“ in der Firma einer gemeinnützigen AG. Auch hier ist Vorsicht geboten: Trotz der Vergleichbarkeit zur gemeinnützigen GmbH und der Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 4 Satz 2 GmbHG könnte die Argumentation des OLG Karlsruhe künftig durch manche Registergerichte auf die Konstellation der gemeinnützigen AG übertragen werden. Im Fall der gemeinnützigen UG sowie in der Konstellation der gemeinnützigen AG sollte auch weiterhin die Eintragung mit dem entsprechenden Firmenzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ bzw. „gAG“ bei den Registergerichten beantragt und einem möglichen ordnungsrechtlichen Vorgehen der Registergerichte aufgrund eines vermeintlich unbefugten Gebrauchs des Firmenzusatzes entgegengetreten werden.