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Tücken der elektronischen Fristenkontrolle bei Totalausfall

Ist eine Frist mit ausschließender Wirkung, zB die Einspruchsfrist, verstrichen, so ist sie grundsätzlich unumkehrbar verstrichen. Nur im Ausnahmefall erlaubt der Gesetzgeber, die versäumte Handlung nachzuholen. § 110 AO und § 56 FGO sagen übereinstimmend, dass dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (für verwaltungsgerichtliche Verfahren siehe § 60 VwGO). Für Verschulden reicht eine einfache Fahrlässigkeit aus, wobei es auf subjektives - nicht objektives - Verschulden ankommt (RÄTKE in Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 110 Rz. 4).

Ein eigenständiger, umfassender und detaillierter Vortrag zur Fristenorganisation, zum Geschehensablauf und zu den Entschuldigungsgründen wird erforderlich. Das Verschulden des Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO erwähnt dies ausdrücklich; das Gleiche gilt für § 56 FGO. Bei Sozien oder Partnern wird eine wechselseitige Vertretung und ein wechselseitiges Einspringen in Notfällen (zB bei Krankheit) erwartet. Wo dies nicht geschieht und aus diesem Grund Fristen versäumt werden, ist eine Wiedereinsetzung nur schwer zu erreichen.

Zur erforderlichen Fristenorganisation sind Fristenkontrollbücher oder Fristenkalender einzurichten. Vergleichbare Instrumente zur Fristenkontrolle, zB die Fristenkontrolle durch EDV, sind möglich; elektronisch geführte Kalender müssen allerdings dieselbe Überprüfungsmöglichkeit und -sicherheit wie manuell geführt Fristenbücher bieten (BGH vom 27.1.2015 II ZB 21/13, NJW 2015, 537; vom 28.2.2019 III ZB 96/18, DB 2019, 846).

Tückisch kann sich ein Totalausfall der Computeranlage auswirken. In einem solchen Fall hat der BFH aktuell die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil in der Kanzlei keine ausreichenden Vorkehrungen zur Fristenkontrolle getroffen wurden (Beschluss vom 19.3.2019, II R 29/17, nv.). Abhilfe könnten, so der BFH, zwar externe Sicherungsträger gewährleisten. Dies gelte jedoch nur, wenn bei einem Serverausfall tatsächlich eine Fristenkontrolle anhand des externen Speichermediums durchgeführt wurde, ggf. durch Nutzung eines auswärtigen Rechners. In einem ähnlich gelagerten Fall verlangte der BGH, durch Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle sicherzustellen, dass die Fristen gewahrt werden (BGH vom 27.1.2015 II ZB 21/13, NJW 2015, 537).

Dr. Heinz-Willi Kamps
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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