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Strenge Anforderungen an Ablaufhemmung nach einer Selbstanzeige

Zahlreiche Selbstanzeigefälle der vergangenen Jahre sind - auch aufgrund langer Bearbeitungszeit der Finanzämter - bis heute nicht abgewickelt. In diesen Fällen lohnt sich die Verjährungsprüfung. Erfolgten Ermittlungen nur durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle und ist seit der Einreichung der Selbstanzeige ein Jahr vergangen, kann für einzelne Jahre Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. WOLLWEBER/BERTRAND, Stbg 2016, S. 71).

Erfolgten die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen vor Ablauf der Festsetzungsfrist hingegen durch die Steuerfahndung, tritt gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO grundsätzlich Ablaufhemmung ein. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (vom 3.7.2018 Vlll R 9/16, nv. (juris)) ist jedoch notwendig, dass die Steuerfestsetzung auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruhen. Die Steuerfestsetzungen beruhen dann nicht auf rechtzeitigen Ermittlungshandlungen, wenn die Steuerfahndung nach Eröffnung der Prüfung zwar Ermittlungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen eines anderen Veranlagungszeitraums des Prüfungszeitraums vornehme, mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des betrachteten Veranlagungszeitraums aber erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginne. Notwendig sind Ermittlungshandlungen, die der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre dienen.

Damit lohnt nicht nur der Blick, wer die Ermittlungen durchgeführt hat, sondern auch, auf welchen konkrete Streitjahre sich diese beziehen.

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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