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Streck Mack Schwedhelm erstreitet Grundsatzurteil des BFH zum Spendenabzug

Spenden macht glücklich. Umso schöner und sinnstiftender ist es dabei, den Verwendungszweck der Spende selbst aktiv zu bestimmen. Der Spender will sehen, dass die geleistete Spende tatsächlich ankommt und etwas bewirkt. Dementsprechend rufen gemeinnützige Organisationen regelmäßig zu Spenden für konkrete Maßnahmen auf. Sie werben dabei häufig mit Projekten und konkreten Schicksalen, zB im Rahmen von sog. „Projektspenden“ oder konkreten „Einzelpatenschaften“ (zB Spende bzw. „Patenschaft“ für ein bestimmtes Kind in der Dritten Welt). 

Im Rahmen des Spendenabzugs gem. § 10b Abs. 1 EStG ist es – so sollte man meinen – allgemein anerkannt, dass ein Spender von sich aus bestimmen kann, wie die geleistete Zweckspende – im Einklang mit den steuerbegünstigten Satzungszwecken der Empfängerkörperschaft – konkret zu verwenden ist. Gewidmete „Einzelförderungen“ sind für gemeinnützige Organisationen somit keineswegs verboten, solange sie in Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke handeln. Soweit, so gut. Dass dies aber manchmal doch Fragen aufwerfen kann, zeigt das am 16.9.2021 veröffentlichte Urteil des X. Senats des BFH (Urt. v. 16.3.2021 X R 37/19), das wir für eine spendenfreudige Klägerin erstritten haben.

Der Fall
Im Urteilsfall kümmerte sich die ehrenamtlich in einem gemeinnützigen Tierschutzverein tätige Klägerin um die dort untergebrachten Hunde. Ein Hund war ihr dabei besonders ans Herz gewachsen. Es handelte sich um einen „Problemhund“, der unter dem Leben im Zwinger litt und aufgrund seines Verhaltens nicht mehr weiter vermittelbar war. Daher hielt es die Klägerin für sinnvoll, den Hund dauerhaft in eine gewerbliche Tierpension unterzubringen. Die Kosten der Unterbringung in Höhe von € 5.000,-- konnte und wollte der gemeinnützige Tierschutzverein aus eigenen Mitteln nicht aufbringen. Daher erklärte sich die Klägerin dazu bereit, die Kosten der Unterbringung des Hundes für den Tierschutzverein selber zu zahlen. Der Tierschutzverein erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung in Höhe von € 5.000,--. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug jedoch ab, auch die Klage vor dem FG Köln (Urt. v. 11.12.2018 10 K 1568/17, EFG 2020, 1003) hatte keinen Erfolg. Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht standen die privaten Motive der Klägerin zu sehr im Vordergrund, die Spende sei insoweit nicht freigiebig und unentgeltlich erfolgt. 

Die Klägerin fragte uns nach den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und befürchtete, dass Streitwert und Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde außer Verhältnis stehen. Aber der Fall war interessant, das Urteil aus unserer Sicht unhaltbar. Wir übernahmen die Vertretung „pro bono“, und unsere Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg: Der BFH ließ die Revision zu.   

Das BFH-Urteil 
Im anschließenden Revisionsverfahren folgte der X. Senat des BFH unserer Auffassung und stellt in seinem Urteil vom 16.3.2021 (X R 37/19) klar, dass eine Zuwendung mit einer solchen Zweckbindung als Sonderausgabe abzugsfähig sein kann. Die Empfängerkörperschaft müsse nicht zwingend frei ohne Zweckbindung über die Verwendung der Spende entscheiden können. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke könne der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimme oder einer Vorgabe des Spenders folge, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen müsse. Bei ihm verbleibe das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte. Somit ist die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Spender für sich genommen noch nicht spendenschädlich. 

Zwar sei bei zweckgebundenen Spenden die Unentgeltlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehle aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie zB eine Ansehensmehrung) erhoffe. Dass der Spender seine Zuwendung mit einer Zweckbindung verknüpfe, führe jedenfalls nicht per se dazu, dass die Unentgeltlichkeit zu verneinen sei. Auch allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben werde, es handele sich um eine Sachzuwendung, stehe dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.

Fazit
Das Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit und Klarheit im Umgang mit zweckgebundenen Spenden, bei denen der Spender selbst bestimmte Vorgaben für die Verwendung der Spende macht. Es erleichtert die Spendenwerbung für Projekte und Spendenaktionen („Projektspenden“ oder „Einzelpatenschaften“). 

Ein Happy End also für die streitbare Klägerin – das Finanzamt hat inzwischen den Einkommensteuerbescheid geändert und damit auf das weitere Verfahren vor dem Finanzgericht, an den der BFH noch zur finalen Sachaufklärung verwiesen hatte, verzichtet. Für uns Berater die schöne Bestätigung, dass der Streit auch in den kleinen Fällen (oft) Freude bereiten kann.

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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