Der Zehnt Aktuell

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Stille Nacht, teure Nacht?

Weihnachten steht vor der Tür. Geschenke werden nicht nur unter dem Tannenbaum verteilt. Auch das Finanzamt freut sich und verdient mit. Zum Jahresausklang werfen wir einen weihnachtlich stimmungsvollen Blick auf steuerliche Besonderheiten zum Fest: 

„Oh Tannenbaum“…
…Du kannst uns sehr erfreuen; steuerlich ein bisschen weniger im Fall der Liebhaberei. So kann auch der Aufbau einer Weihnachtsbaumkultur Liebhaberei sein (BFH vom 17.3.2010 IV R 60/07, BFH/NV 2010, 1446). Immerhin: Bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumkulturen ist der anteilige Kaufpreis für die Kulturen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen (FG Münster vom 14.11.2019 8 K 168/19 GrE, Rev. eingelegt: II R 45/19).

„In der Weihnachtsbäckerei“ …
…lässt sich neben Kaffee und Kuchen auch Weihnachtsgebäck verspeisen. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ist dann davon abhängig, ob das Gebäck noch vor Ort verzehrt oder den Lieben zum Weihnachtsfest mitgenommen wird. Werden in Konditoreien und Cafés Backwaren zum Verzehr vor Ort mit Sitzgelegenheiten angeboten, ist für diese Leistung, auch in Vorkassenzonen von Lebensmittelmärkten, der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Dies gilt erst Recht, wenn zusätzliche Dienstleistungen erbracht wurden, zB indem Tassen, Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und eingesammelt wurden (FG Münster vom 3.9.2019 15 K 2553/16, Rev. eingelegt: XI R 25/19).

„Alle Jahre wieder“…
…kommt auf die Betriebe nieder: Die Weihnachtsfeier, in Pandemiezeiten auch virtuell. Aber auch diese, dh. die virtuelle Weihnachtsfeier kann eine begünstigte Betriebsveranstaltung sein (Muche, LGP 2020, 202 ff.).

„Ihr Kindelein kommet“…
...auch Ihr Mitarbeiter doch all: zur Weihnachtsfeier. Absagen einzelner Teilnehmer zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich allerdings zu Lasten der feiernden Kollegen. Nach Auffassung des BFH sind bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können und die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind. Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, die beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, mindern den nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG anzusetzenden Wert der Zuwendung nicht (BFH vom 29.4.2021 VI R 31/18, DStR 2021, 1642). Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass Absagen bzw. Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer nicht zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen (FG Köln vom 27.6.2018 3 K 870/17, DStR 2018, 2199). 

„Fröhliche Weihnacht überall“…
…ist der große Tag des betrieblichen Fests gekommen, hat der BFH - unter weihnachtlichen Gesichtspunkten der Nächstenliebe recht kleinlich - entschieden: Während einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) überreichte Geldgeschenke unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH vom 7.02.1997 VI R 3/96, BB 1997, 876). Kaum hinnehmbar: Gleiches soll für im Rahmen einer Weihnachtsfeier an alle Teilnehmer überreichte Goldmünzen gelten (BFH vom 07.11.2006 VI R 58/04, NJW 2007, 719). 

„O Du Fröhliche“…
…denkt sich der Arbeitnehmer dann nicht mehr, wenn er erfährt: Führt ein Arbeitgeber eine Verlosung anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier durch, so sind die verlosten Sachpreise ebenfalls Arbeitslohn. Immerhin: Die Einräumung der bloßen Gewinnchance soll noch nicht lohnsteuerpflichtig sein (BFH vom 25.11.1993 VI R 45/93,DStR 1994, 317).

„Morgen Kinder wird’s was geben“
Beraterhinweis: Lassen Sie Ihre Mandanten doch auf der Weihnachtsfeier, auf der auch Kinder bis 15 Jahre eingeladen sind, einmal ein Geschenkpäckchen mit Kinderwäsche (BFH vom 5.3.1976 VI R 76/73, BFHE 118, 434) oder Weihnachtspäckchen mit Nahrungsmitteln und Genussmitteln (BFH vom 16.7.1996 VI B 113/95 nv. (juris)) schenken: Beides soll – jedenfalls nach den zitierten älteren BFH-Entscheidungen – keinen Arbeitslohn darstellen. 

„Schneeflöckchen, Weißröckchen“…
…jahreszeitbedingt kühl behandelt die finanzgerichtliche Jurisprudenz verfahrensrechtlich das heilige Fest: Mit dem Argument, Richter seien wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Nichtwahrung des Weihnachtsfriedens abzulehnen, ist hingegen regelmäßig kein Christrosen-Blumentopf zu gewinnen (BFH vom 17.5.2001 I B 110/00, BFH/NV 2001, 1566). 

„Morgen kommt der Weihnachtsmann“…
…und bringt hoffentlich nicht zu viele Gaben! Fast unverschämt und mit dem weihnachtlichen Geist kaum zu vereinbaren mutet eine Einzelfallentscheidung des FG Hessen an, wonach es sich tatsächlich bei Geldzuwendungen von DM 80.000,-- für Hausrenovierungen und überschaubaren DM 73.000,-- für die Anschaffung eines Pkw nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke iSd. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG handeln soll (Hessisches Finanzgericht vom 24.2.2005 1 K 3480/03, EFG 2005, 1146).

„Advent, Advent ein Lichtlein brennt“…
…aber brennt die Kerze nun auf einem Adventskranz zu 7 % oder 19 %? Gemäß Anlage 2 Nr. 9 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG unterliegen Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, […], Gräser, Moose [...], die zu Binde- oder Zierzwecken verwendet werden dann dem ermäßigtem Steuersatz, wenn sie frisch sind. Soweit dieses frische Material für einen Adventskranz charakterbestimmend ist, ist der ermäßigte Steuersatz einschlägig. Wer ein Trockengebinde erwirbt, zahlt 19 % Umsatzsteuer. 

„…und wenn das fünfte Lichtlein brennt“…
…dann hast Du ggf. die Einspruchsfrist verpennt: Hektik vor Weihnachten - oder anderen Fest- bzw. Feiertagen, auch vor Kanzleiferien - entlastet nicht (BFH vom 5.3.2004 IV R 66/02, nv. (juris)).

„Süßer die Glocken nie klingen“..
… auch in der Steuererklärung. Spenden haben an Weihnachten Hochkonjunktur. Wer an Weihnachten Gutes tut, kann die Spenden als Sonderausgaben abziehen. Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung für steuerbegünstigte Zwecke an steuerbegünstigte Empfänger geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) bedarf es idR nicht bei Spenden bis € 300,--. Die Grenze des vereinfachten Zuwendungsnachweises wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2019 zufließen, von € 200,-- auf € 300,-- angehoben. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug. 

„Lasst uns froh und munter sein…“
und einen positiven Blick in die Zukunft wagen: Mit der Einführung einer Weihnachtsbaumsteuer (dazu: FR 2020, 1141) ist jedenfalls für das diesjährige Fest nicht zu rechnen. Das gesamte Team von Streck Mack Schwedhelm wünscht Ihnen:

Frohe und besinnliche Weihnachtstage und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2022.

Mit adventlichem Gruß aus der Stadt der heiligen drei Könige

 

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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